Teilzeitarbeit - Lohnfortzahlung gemäß Feiertagsregelung
- Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Teilzeitarbeit ausüben und Ihre Tätigkeit aufgrund eines Feiertages unterbrechen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen Lohn zahlen, als ob es diesen Feiertag nicht gegeben hätte. Sie müssen diese Stunden im Nachhinein nicht nachholen.
- Das sogenannte Entgeltfortzahlungsgesetz gilt für alle Angestellte, Auszubildende, Heimarbeiter und Arbeiter - egal ob Teilzeitarbeit oder Vollzeitarbeit.
- In Ihrem Arbeitsvertrag können natürlich andere Regelungen vereinbart werden, als im Gesetz vorgeschrieben. Diese dürfen jedoch nicht zu Ihrem Nachteil ausfallen.
- Sie können natürlich die Stunden nachholen, die Sie durch den Feiertag nicht leisten konnten, jedoch muss Ihr Arbeitgeber Sie hierfür selbstverständlich entlohnen. Diese Zeiten werden nämlich als Überstunden angesehen.
Bei einem Feiertag müssen Sie die Stunden nicht nachholen
- Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Ihr Arbeitgeber Sie auch für gesetzliche Feiertage entlohnen muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Ihrer Teilzeitarbeit nur an bestimmten Tage in der Woche nachgehen.
- Arbeiten Sie beispielsweise immer montags, dienstags und donnerstags und fällt der Feiertag auf einen Donnerstag, so bekommen Sie auch dafür Geld und müssen die Stunden nicht nachholen.
- Tun Sie dies doch, wird diese Zeit als Überstunden angesehen und muss von Ihrem Chef zusätzlich vergütet werden.
- Beachten Sie, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz nur dann gilt, wenn der Feiertag als einziger Grund für den Ausfall Ihrer Arbeit anzusehen ist. Sind Sie nämlich Schichtarbeiter und haben an diesem Feiertag Freischicht, so haben Sie keinen Lohnanspruch für den Feiertag.
- Außerdem müssen Sie zur Arbeit erscheinen, wenn Sie an einem Feiertag zu einer Sonderschicht eingeteilt wurden. Arbeiten Sie beispielsweise immer montags, dienstags und donnerstags und fällt der Feiertag auf einen Donnerstag, so bekommen Sie auch dafür Geld und müssen die Stunden nicht nachholen.Wenn Sie ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zur Sonderschicht am Feiertag antreten, drohen Ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
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