Der Samstag ist ein normaler Werktag und steht den anderen Wochentagen Montag bis Freitag gleich. Bei uns gilt üblicherweise die 5-Tage-Woche. Der Samstag ist normalerweise arbeitsfrei.
Samstagszuschlag nur unter bestimmten Voraussetzungen
- Sollen Sie die an einem Wochenfeiertag ausgefallene Arbeit an dem sonst freien Samstag nacharbeiten, erhalten Sie vom Arbeitgeber sowohl für den Feiertag als auch für den Samstag den üblichen Lohn. Einen Samstagszuschlag gibt es dafür nicht. Ihr Vorteil besteht lediglich darin, dass Sie auch für den Feiertag bezahlt werden.
- Das Entgeltfortzahlungsgesetz betrifft insoweit lediglich die Entgeltfortzahlung an Sonn- und Feiertagen. Da Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich verboten ist, erhalten Sie für Ihre Arbeit an Feiertagen Zuschläge. Umgekehrt ergibt sich daraus, dass Sie für Arbeiten an Samstagen keinen Samstagszuschlag beanspruchen können.
- In der Praxis ist die Arbeitszeit meist aber so gestaltet, dass in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen die regelmäßige Arbeitszeit auf die Tage von Montag bis Freitag begrenzt ist. Eine weitere Begrenzung ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz, wonach die werktägliche Arbeitszeit 8 h nicht überschreiten darf.
- Wenn Sie in Ihrem Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von 40 h vereinbart haben, können Sie faktisch nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Arbeiten Sie dann zusätzlich noch am Samstag, leisten Sie Überstunden, die normalerweise zusätzlich bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden. Maßgebend ist hierbei Ihr individueller Arbeitsvertrag, eine gesonderte Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber speziell für diesen Samstag, der für Ihren Betrieb maßgebende Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.
Nacht- und Feiertagszuschlag gibt es extra
- Einen Samstagszuschlag bekommen Sie im Übrigen auch dann, wenn Sie nachts arbeiten oder der Samstag mit einem Feiertag zusammenfällt. Fällt der Samstag auf Silvester oder einen der drei Weihnachtstage, gibt es ebenfalls einen Samstagszuschlag in der Form des Feiertagszuschlags.
- Beispiel: Sie beginnen Ihre Arbeit am Freitagabend um 18:00 Uhr und arbeiten bis Samstagmorgen 4:00 Uhr. Dann erhalten Sie ab 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr einen Nachtzuschlag von 40 % auf Ihren normalen Stundenlohn. Ist der Samstag ein Feiertag, beträgt der Zuschlag sogar 165 %. An Silvester gibt es 40 %, am 1. Mai 190 %, an Heiligabend 40 % und an den beiden Weihnachtstagen 190 % Zuschlag.
- Diese Zuschläge sind steuerfrei, soweit sie zusätzlich zu Ihrem übrigen Arbeitslohn gezahlt und von Ihrem Arbeitgeber genau abgerechnet und in Ihrer Lohnabrechnung ausgewiesen werden.
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