Das Gewerberecht sichert einem Hausmeister einen Tätigkeitsbereich zu, der Arbeiten zur Instandhaltung und zur Pflege des Hauses umfasst. Ausgeschlossen sind fachspezifische und handwerkliche Tätigkeiten. In kleinem Rahmen sind sie erlaubt, bei überwiegender Ausführung jedoch nur bei entsprechender Erlaubnis durchführbar.
Tätigkeitsbeschreibung für Arbeiten des Hauswarts
Eine Hausmeistertätigkeit muss lediglich dem zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden. Einer speziellen Erlaubnis bedarf sie nicht. Das Gewerbeamt wird in jedem Fall die zuständige Handwerkskammer informieren.
- In einer Tätigkeitsbeschreibung können vereinfacht all jene Aufgaben zusammengefasst werden, die die Belange rund um ein Haus betreffen. Welche und in welchem Umfang Arbeiten erledigt werden, hängt von den jeweiligen Auftraggebern (Hauseigentümern / Hausverwaltern / Wohnungsgesellschaften) ab.
- Unternehmen mit mehreren Immobilien und größere Hausverwaltungen beauftragen meist neben dem Hausmeister weitere Dienstleistungsunternehmen, die sich beispielsweise um Winterdienst oder Reinigungsarbeiten von Gehwegen kümmern. Der Hauswart übernimmt in solchen Fällen eine Aufsichts- und Kontrollfunktion.
- In eine Tätigkeitsbeschreibung gehören unter anderem Tätigkeiten wie Lüftungs- und Heizungsanlagen kontrollieren und überwachen, Sauberhalten und Pflege von Wegen und Grünflächen sowie das Durchführen von Sommer- und Winterdienstarbeiten.
- Zu den typischen Tätigkeiten zählen gleichfalls Kleinreparaturen und Wartungsarbeiten, Kontrolle und Beaufsichtigung von handwerklichen Arbeiten sowie das Ablesen von Zählerständen und Anfertigen von Übergabeprotokollen bei Mieterwechsel.
Hausmeister - Erlaubnispflicht für bestimmte handwerkliche Tätigkeiten
Ein Hausmeister darf als Selbstständiger nur bestimmte Tätigkeiten durchführen, die nicht einem erlaubnispflichtigen Handwerk zuzuordnen sind und beispielsweise einen Meisterabschluss voraussetzen.
- Das wäre der Fall, wenn Baufertigteile wie Türen und Fenster eingebaut werden. Das Betreiben von Holz- und Bautenschutzgewerbe ist gleichfalls untersagt.
- Der Meldepflicht bei der zuständigen Handwerkskammer unterliegen des Weiteren Bodenverleger-, Rohrreinigungstätigkeiten und Tankschutzarbeiten sowie Fliesenlegearbeiten.
- Bereits das Werben für solche Tätigkeiten erfordert die notwendige Eintragung in der Handwerksrolle.
Ordnungsbehörden reagieren bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb empfindlich. Die Folge ist ein gerichtliches Verfahren und die Verhängung eines Bußgeldes in erheblicher Summe.
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