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Strafe bei Schwarzarbeit - Wissenswertes zum Gesetz

Das sollten Sie bei Schwarzarbeit bedenken.
Das sollten Sie bei Schwarzarbeit bedenken.
Schwarzarbeit ist gesetzlich verboten. Sollten Sie dennoch einer Schwarzarbeit nachgehen bzw. Schwarzarbeiter einstellen, droht Ihnen eine Strafe. Dies kann sowohl eine Geld- als auch eine Gefängnisstrafe sein.

Die Strafe bei bestimmten Delikten

Schwarzarbeit ist in Deutschland gesetzlich verboten. Dies gilt sowohl für "Arbeitgeber" als auch für den "Arbeitnehmer". Denn diese führt dazu, dass keine Steuern oder Sozialabgaben gezahlt werden und daher ist die Schwarzarbeit mit Strafe bedroht. Es ist im Strafgesetzbuch in § 266 a geregelt, und zwar in dem Absatz "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt".

Das sollten Sie über Schwarzarbeit wissen und beachten

  • Grundsätzlich kann der Arbeitgeber mit Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
  • In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz sogar eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Dies ist bei großem Eigennutz gegeben, wenn nachgemachte oder gefälschte Belege verwendet werden oder ein Amtsträger benutzt wird, der seine Befugnisse oder Stellung missbraucht.
  • Das Gericht kann aber, außer in einem schweren Fall, von der Strafe absehen, wenn die Höhe der unterlassenen Zahlungen der Einzugsstelle schriftlich mitgeteilt werden und er darum bemüht ist, die Zahlungen zu begleichen. Wenn die Zahlungen beglichen sind, kann die Strafe freigestellt werden. Dies gilt nicht für besonders schwere Fälle des § 266 a StGB.
  • Vermeiden Sie also tunlichst, mit dem Gesetz wegen Schwarzarbeit in Berührung zu kommen.
  • Eine Geldstrafe können Sie also nur in einem "leichten Fall" erhalten, sonst müssen Sie mit Freiheitsstrafe rechnen. Im Strafrecht kommt es darauf an, ob Sie Ersttäter sind, also die Strafe das erste Mal begangen haben. Zudem kann eine Freiheitsstrafe mit einer Bewährung von 2 Jahren auferlegt werden. Dies kommt aber nur bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren in Betracht.
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