Wenn Sie über eine Auktionsplattform Verkäufe tätigen, müssen Sie darauf achten, dass Sie ab einem gewissen Umsatz gewerblich tätig sind und dann Steuern zahlen müssen. Auch wenn Sie die Verkäufe über ein Konto bei PayPal abwickeln, dürfen Sie keinesfalls davon ausgehen, dass der Fiskus dies nicht mitbekommt.
Zahlungen über PayPal bleiben kein Geheimnis
- Gehen Sie davon aus, dass Finanzämter im Wege eines Sammelauskunftsersuchens an Online-Handelsplattformen Daten aller Anbieter in die Hand bekommen. Sind Sie dort aktiv, erfährt der Fiskus von Ihrer Tätigkeit.
- Bedenken Sie, dass der Fiskus für bis zu fünf Jahre Einkommenssteuer und Umsatzsteuer von Ihnen nachfordern kann. Wird zudem ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, verlängert sich die Nachforderung für Steuern auf bis zu zehn Jahre.
- In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof (Urteil v. 26.4.2012, Az. V R 2/11) klargestellt, dass ein Ehepaar bei einem Umsatz von 100.000 € mit Briefmarken, Spielzeug oder anderen gebrauchten Gegenständen, gewerblich tätig ist und somit der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Das Ehepaar wurde wegen der Nachzahlung von 11.000 € in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hatte einen Umsatz bei 39 Verkäufen in fünf Monaten als gewerblich beurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt verlangte immerhin 50 Vorgänge, beim OLG Zweibrücken genügten 40 verkaufte Handys.
Ab gewissen Umsatzgrenzen fallen Steuern an
- Sie sind allenfalls dann nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn Ihre Umsätze unter 17.500 € im Jahr liegen. Dann gelten Sie als Kleinunternehmer und dürfen sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Dabei werden Ihre Umsätze über PayPal und andere Konten natürlich zusammengerechnet.
- Liegen Ihre Einnahmen über 24.500 €, sind Sie zudem gewerbesteuerpflichtig.
- Einnahmen über 50.000 € begründen Ihre Buchführungspflicht.
- Beachten Sie, dass der Fiskus Ihre Umsätze mangels näherer Angaben als Gewinn einstufen darf. Sie sollten sich daher unbedingt steuerlich beraten lassen und gegebenenfalls eine Selbstanzeige in Betracht ziehen.
So beurteilen Sie Ihre Gewerblichkeit
- Bedenken Sie, dass Sie sich nicht damit herausreden können, dass Sie ausschließlich private Gegenstände verkaufen, die Sie selbst zuvor als Sammler und vielleicht ohne Wiederverkaufsabsicht über viele Jahre hinweg gesammelt haben oder nur über PayPal abrechnen.
- Sobald Sie die Verkäufe mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Intensität betreiben, die zudem eine gewissen organisatorischen Aufwand erfordern, sind Sie gewerblich tätig.
- Neben der Umsatzsteuerpflicht müssen Sie Ihre Einnahmen der Einkommensteuer unterwerfen. Auch wenn Sie als Arbeitnehmer tätig sind, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Ihre Einnahmen sind Einnahmen aus selbstständiger gewerblicher Tätigkeit.
- Da Sie gewerblich tätig sind, müssen Sie Ihre Tätigkeit auch beim Gewerbeamt Ihrer Stadtverwaltung anzeigen.
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