Die Auswirkungen der Gütertrennung
Wer die Ehe eingeht, kann entscheiden, ob er die Zugewinngemeinschaft als Güterstand erhält oder er kann mit dem Partner notariell die Gütertrennung vereinbaren. Viele Selbständige oder Ehepartner, bei denen das Vermögen unterschiedlich verteilt ist, entscheiden sich für die Gütertrennung. Beides ist möglich. Die Auswirkungen gelten zuerst einmal nicht für die Steuerklassen.
- Dies bedeutet, dass keiner der beiden Ehepartner den Zugewinnausgleich einklagen kann. Das ist vorteilhaft, wenn ein Ehepartner ein Unternehmer ist, weil das Unternehmen nicht steuerlich nach den Buchwerten bewertet wird, sondern der Verkehrswert ausschlaggebend ist. So kann eine Scheidung für Unternehmer finanziell einschneidende Auswirkungen haben, wenn sie die Zugewinngemeinschaft gewählt haben.
- Weitere Auswirkungen hat die Trennung der Güter im Falle einer Erbschaft. Stirbt der Ehepartner, der ein Unternehmen besaß, wirkt sich die Erbquote der Verwandten im Vergleich zum Ehepartner negativ für den Ehepartner aus. Der überlebende Ehepartner erhält nur ein Viertel des Vermögens. Sie sollten sich daher bei der Wahl des Güterstandes umfassend über die erbrechtlichen Auswirkungen informieren lassen. Das kann ein Notar oder ein Rechtsanwalt übernehmen.
Wahl der Steuerklassen schützt nicht vor Nachteilen der Gütertrennung
- Bedenken Sie bei der Wahl der Steuerklassen die Auswirkungen des § 5 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes. Kommt es zum Todesfall eines Ehepartners und Sie haben eine Gütertrennung vereinbart, gilt für den überlebenden Ehepartner kein Freibetrag. Anderenfalls würde der Freibetrag nach der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs zusätzlich zum persönlichen Freibetrag über 307.000 Euro nach der Erbschafts- und Schenkungssteuer gelten. Diesen Vorteil hat der überlebende Ehepartner nicht, wenn die Trennung der Güter vereinbart wurde.
- Steuerrechtlich ist es im Erbschaftsfall empfehlenswert, sich für die modifizierte Zugewinngemeinschaft zu entscheiden. Sie können vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich bei der Scheidung ausgeschlossen ist und im Todesfalle unverändert eintritt. So haben Sie keine steuerlichen Nachteile.
- Wer die modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart, bekommt als überlebender Partner den Zugewinnausgleichsfreibetrag nach § 5 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Die Erbquote ist dann nicht geringer.
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