Im Falle einer Scheidung gibt es oft Streit um Unterhalt und Vermögensaugleich; schließen Sie einen Ehevertrag, können Sie Regelungen dazu in einer Situation treffen, in der Sie emotional noch nicht belastet sind.
Die Gütertrennung als ehelichen Güterstand vereinbaren
- In der Ehe können Sie zwischen drei Güterständen wählen: der Zugewinngemeinschaft, die kraft Gesetzes eintritt, wenn Sie sonst nichts vereinbaren, der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung. Die beiden letzten Güterstände müssen Sie in einem Ehevertrag vereinbaren, wenn Sie sich dafür entscheiden wollen.
- Einen Ehevertrag, in dem Sie den gesetzlichen Güterstand ausschließen oder ihn aufheben, können Sie auch noch schließen, wenn Sie bereits verheiratet sind, vgl. §§ 1408 Abs. 1, 1414 BGB. Das heißt, dass Sie sich auch später noch dafür entscheiden können, statt der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung zu wählen.
- Wenn Sie einen entsprechenden Ehevertrag schließen wollen, dann müssen Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner zum Notar, wo der Ehevertrag notariell beurkundet wird. Die Kosten bzw. Gebühren, die dafür anfallen, richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Vermögen beider Ehegatten, von dem Schulden und Verbindlichkeiten abgezogen werden.
- Vor Abschluss eines entsprechenden Ehevertrages sollten Sie allerdings die Konsequenzen bedenken, die sich vor allem im Falle einer späteren Scheidung ergeben können.
Die möglichen späteren Kosten und Konsequenzen
- Der Unterschied der Gütertrennung zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht im Wesentlichen darin, dass es bei der Gütertrennung im Falle einer Scheidung nicht zum sog. Zugewinnausgleich kommt. Wenn Ihr Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen gebildet hat als Sie, muss dieser Vermögenszuwachs nicht ausgeglichen werden. Das kann für Sie "Kosten" im Sinne nicht erhältlicher Ausgleichszahlungen bedeuten.
- Auch im Falle des Todes Ihres Ehepartners wird bei vereinbarter Gütertrennung kein Zugewinnausgleich durchgeführt. Wenn Sie keine Kinder haben, ist dies meist unerheblich, da Sie dann ohnehin der alleinige Erbe sind, wenn kein anderslautendes Testament vorliegt. Haben Sie jedoch erbberechtigte Kinder, gehört zu Ihren persönlichen "Kosten" der Gütertrennung auch, dass Ihr Erbteil nun nicht im Wege des Zugewinnausgleichs erhöht wird.
- Bei der Gütertrennung bestehen zudem nicht die Verfügungsbeschränkungen, die sich aus der Zugewinngemeinschaft ergeben. Haben Sie Gütertrennung vereinbart, so können Sie auch über Ihr gesamtes Vermögen verfügen, ohne dass Ihr Ehepartner zustimmen muss. Das Gleiche gilt natürlich auch umgekehrt, und so kann zum Beispiel Ihr Ehepartner ein Haus verkaufen, das sein Vermögen ausmacht, ohne dazu Ihre Einwilligung zu benötigen.
- Wenn schon bei Eheschließung absehbar ist, dass sich das Vermögen Ihres Partners während der Ehe wesentlich erhöhen wird, Sie jedoch keinen Vermögenszuwachs zu erwarten haben, dann sollten Sie sich die Gütertrennung gut überlegen. Scheitert die Ehe, partizipieren Sie bei Gütertrennung nicht am Vermögenszuwachs Ihres Partners, zu dem Sie vielleicht indirekt durch die Führung des Haushalts oder die Betreuung der Kinder beigetragen haben.
Vor Abschluss eines Ehevertrages mit einer entsprechenden Güterrechtsregelung sollten Sie sich eingehend von einem Rechtsanwalt beraten lassen, welche Regelungen in Ihrer persönlichen Lebenssituation sinnvoll sind. Und natürlich können Sie einen einmal geschlossen Ehevertrag auch noch abändern, wenn sich die Lebenssituation grundsätzlich ändert.
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