In der Vergangenheit gab es für Alleinerziehende einen Haushaltsfreibetrag in Höhe von zuletzt 2.340 Euro. Dieser wurde in der Steuerklasse 2 gewährt. Voraussetzung war ein im Haushalt gemeldetes Kind. Mit dem 31.3.2004 endete diese Regelung, sie wurde verschärft und der Haushaltsfreibetrag durch einen fast um die Hälfte verminderten Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro ersetzt. Seitdem können lange nicht mehr so viele Alleinerziehende die Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen für die Inanspuchnahme der Steuerklasse 2
- Sie dürfen die Steuerklasse 2 beantragen, wenn Sie alleinerziehend sind und mit einem oder mehreren Kindern in einem Haushalt leben. Für mindestens ein Kind müssen Sie Kindergeld erhalten.
- Der Wechsel in die Steuerklasse 2 kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag gestellt wurde. Sie sollten demnach den Antrag sofort stellen, wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
- Wichtig ist, dass Sie mit Ihren Kindern allein in der Wohnung oder in dem Haus gemeldet sein müssen und keine Lebenspartnerschaft führen dürfen. In diesem Falle müssten Sie in die Steuerklasse 1 wechseln.
So lange dürfen Sie in der Steuerklasse verbleiben
- Sie dürfen so lange in der Steuerklasse 2 verbleiben, wie Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Wenn Sie eine neue Partnerschaft eingehen, fällt Ihr Anspruch ebenso weg, wie wenn Sie für Ihr Kind kein Kindergeld mehr bekommen.
- Sie sind verpflichtet, die Veränderung in der Anspruchsberechtigung dem Finanzamt umgehend zu melden. Für Sie gilt nach dem Wegfall des Anspruches die Steuerklasse 1, es sei denn, Sie heiraten wieder. Dann gelten für Sie die Steuerklassen 3, 4 oder 5.
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