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Sonderurlaub bei der Geburt eines Kindes - was steht mir zu?

Die Geburt eines Kindes ist ein besonderes Ereignis.
Die Geburt eines Kindes ist ein besonderes Ereignis. © Haasamatz / Pixelio
Die Geburt eines Kindes ist ein ganz besonderes Ereignis, klar, dass sich auch der Vater während der Geburt oder gleich danach nicht konzentriert seiner Arbeit widmen kann. Hier kommt immer wieder die Frage nach einem Anspruch auf Sonderurlaub auf. Besteht ein Anspruch? Und wenn ja, wie hoch ist dieser Anspruch.

Kein konkreter Anspruch auf Sonderurlaub

  • Entgegen der weitverbreiteten Meinung gibt es keine genaue gesetzliche Regelung, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber einen Sonderurlaub für bestimmte Anlässe bezahlen muss. Der Anspruch auf einen Sonderurlaub leitet sich lediglich aus § 616 BGB ab. Darin steht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung hat, wenn er „eine nicht erhebliche Zeit ...“, „ohne sein Verschulden ...“ und „nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund ...“ verhindert ist.

  • Nun ist diese Formulierung relativ vage, daher sind Sonderurlaube häufig in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen geregelt. Ist nichts davon zutreffend, können Sie nur ableiten, was allgemein üblich ist.

  • Wichtig ist allerdings, dass das Ereignis während der Arbeitszeit liegt. Da im Gesetz steht, dass der Arbeitnehmer verhindert sein muss, seine Tätigkeit auszuüben, leitet sich ab, dass Sie zu dem Zeitpunkt eigentlich hätten arbeiten müssen. Arbeiten Sie zum Beispiel von Montag bis Freitag, und die Geburt Ihres Kindes ist am Samstag, kann es sein, dass Ihnen kein zusätzlicher Sonderurlaub bezahlt wird.

  • Außerdem setzt ein Sonderurlaub voraus, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eintritt. In der Regel versteht man darunter die Ereignisse wie: Geburt des Kindes, Pflege eines Kindes oder naher Angehöriger, Hochzeit bzw. Silberhochzeit, beruflich veranlasster Umzug, Tod eines nahen Angehörigen.

Freistellung bei der Geburt 

  • In der Regel wird sich kein Arbeitgeber davor drücken, einen Sonderurlaub anlässlich der Geburt des Kindes zu gewähren. Die Frage ist allerdings dann, wie viele Tage gewährt werden.

  • Üblich für ein solches Ereignis sind ein bis zwei Tage. Haben Sie keine vertragliche Vereinbarung und gewährt Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Tag, ist es eventuell Verhandlungssache, ob Sie vielleicht aufgrund einer bestimmten familiären Situation einen zweiten Tag „unverschuldet verhindert“ waren.

  • Auch bei den anderen Anlässen bewegt sich die Anzahl der Sonderurlaube immer im Rahmen von ein bis zweit Tagen. Bei Sterbefällen ist die Anzahl der zusätzlichen Urlaubstage häufig nach dem Verwandtschaftsgrad gestaffelt. Auch bei der eigenen Hochzeit werden Sie sicherlich auf mehr Verständnis bei der Frage nach einem Sonderurlaub stoßen, als bei der goldenen Hochzeit Ihrer Eltern.

  • Bei der Krankheit bzw. Pflege des Kindes gibt es übrigens die Möglichkeit nach einem bezahlten Sonderurlaub zu fragen oder sich unbezahlt freistellen zu lassen. Laut § 45 SGB V besteht ein Anspruch auf 10 bzw. 20 Tage im Jahr, in der die Krankenkasse des Kindes den Ausfall des Arbeitsentgeltes trägt.

Falls bei Ihrem Arbeitsverhältnis also keine konkrete Vereinbarung über Sonderurlaube getroffen wurde, sollten Sie versuchen, sich mit Ihrem Arbeitgeber zu einigen. Er hat zwar eine gewisse gesetzliche Verpflichtung, aber welchen Umfang diese Verpflichtung hat, kann relativ frei vereinbart werden.

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