Der Sinn und Zweck von tariflichen Regelungen und die Bedeutung ihres Wortlautes ergibt sich nicht immer direkt aus dem einfachen Sprachsinn. Auch den Zusammenhang der Formulierungen müssen Sie bei der Interpretation beachten.
"Schwierige Tätigkeiten" im Sinne des TV-L
- Der TVöD wie auch der TV-L führen in den Beschreibungen der Tätigkeiten, denen die Entgeltgruppen zugeordnet sind, bestimmte Tätigkeitsmerkmale auf. Entspricht die von ihnen auszuübende Tätigkeit einem solchen Merkmal, wird sie entsprechend bewertet und Sie erhalten das entsprechende Entgelt.
- Zu diesen Tätigkeitsmerkmalen gehört im TV-L auch der Begriff der sogenannten "schwierigen Tätigkeit". Dieser ist das Tätigkeitsmerkmal in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1.
- Als Akademiker könnten Sie auch eine bestimmte Forschungsarbeit als "schwierig" bewerten oder als Jurist beispielsweise eine bestimmte Fallanalyse. Eine solche Tätigkeit stellt jedoch keine "schwierige Tätigkeit" im Tarifsinne dar, da diese einer viel höheren Entgeltgruppe zugerechnet würde.
- Zu beachten sind hier der innere Zusammenhang der tariflichen Regelungen und die ergänzenden Protokollerklärungen. Auf diese wird bei der Entgeltgruppe 4 verwiesen.
Protokollerklärungen helfen weiter
- In der einschlägigen Protokollerklärung Nummer 8 zu den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen im TV-L sind "schwierige Tätigkeiten" näher definiert als solche, für die eine eingehende Einarbeitung oder fachliche Anlernung nicht mehr ausreicht. Dies ist bei der Entgeltgruppe 3 noch ausreichend. Da die Entgeltgruppe 4 jedoch höherwertig ist, stellt sie höhere Anforderungen an die Tätigkeit.
- So ist gemäß der Protokollerklärung Nummer 8 bei einer "schwierigeren Tätigkeit" zum Beispiel erforderlich, dass der Beschäftigte einen höheren Aufwand an Gedankenarbeit leisten muss als bei Tätigkeiten der Entgeltgruppe 3. Nach oben hin müssen die "schwierigen Tätigkeiten" zur Entgeltgruppe 5 abgegrenzt werden, die schon "gründliche Fachkenntnisse" erfordert. Solche sind im Rahmen einer "schwierigen Tätigkeit" daher noch nicht gefordert.
"Schwierigere Tätigeit" im TVöD
- Für die kommunalen Arbeitgeber, die den TVöD anwenden, gilt bislang (Stand: März 2014) noch die alte Vergütungsordnung des BAT. Hier sind die "schwierigeren Tätigkeiten" als Tätigkeitsmerkmal in der Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 1a, aufgeführt.
- Bei dem Begriff "schwieriger" handelt es sich um eine Steigerungsform. Die Frage ist daher, welchen Bezugspunkt die Steigerung hat - beziehungsweise im Hinblick auf was die konkrete Tätigkeit schwieriger ist.
- Um die Frage zu beantworten, müssen Sie wieder den Zusammenhang der Regelung berücksichtigen. Da die Vergütungsgruppe VIII BAT Tätigkeiten beschreibt, die höherwertiger sind als die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IXa BAT, bezieht sich "schwieriger" auf den Vergleich mit dieser Vergütungsgruppe bzw. deren Tätigkeiten.
- "Schwierigere Tätigkeit" bedeutet demnach, dass die Tätigkeiten schwieriger sein müssen als die "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXa BAT. Der Tarifvertragstext führt Beispiele an, für die dies angenommen werden kann: dies sind unter anderem die Mitwirkung des Beschäftigten bei laufenden Geschäften, wenn dies nach Anleitung geschieht, oder Kontenführungen.
Tarifsprache ist oft nicht selbsterklärend. Vor allem ist jeweils der Gesamtzusammenhang einer Regelung zu beachten.
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