Finden Sie Ihre Benotung ungerecht oder unangemessen, sollten Sie zunächst mit dem Lehrer sprechen und ihn auf Ihre Bedenken aufmerksam machen. Besteht der Lehrer auf der vergebenen Schulnote, müssen Sie sich überlegen, ob und wie Sie weiter vorgehen.
Schulnoten sind Ermessensentscheidung des Lehrers
- Will der Lehrer nichts ändern, bleibt es dabei. Bedenken Sie, dass die emotionale Aufregung letztlich nichts bringt. Im Idealfall besteht die beste Verteidigung darin, dass Sie angreifen. Sie sollten sich vornehmen, jetzt erst recht zu arbeiten und die nächste Schulnote möglichst zu verbessern. Dann erledigt sich das Problem praktisch von selbst. Und nicht jede schlechte Note ist gleich ein echter Beinbruch. Ungerechtigkeiten werden Sie Ihr ganzes Leben lang begleiten.
- Sie müssen wissen, dass es gegen einzelne Schulnoten keine Rechtsschutzmöglichkeiten gibt. Sie können sich allenfalls beim Lehrer, Klassenlehrer oder vielleicht auch beim Direktor beschweren. Sie haben aber keinen Rechtsanspruch auf die Änderung einer einzelnen Note oder eine bessere Schulnote. Sie haben auch keinen Anspruch, die Prüfung wiederholen zu dürfen. Dem Lehrer steht bei der Vergabe der Schulnoten ein weiter Ermessensspielraum zu.
- Sofern tatsächlich Klage eingereicht wurde, wurde die Klage meist abgewiesen. Beispiele: Wurde während der Prüfung ein auswendig gelernter Text zu Papier gebracht, wurde die Note 6 für angemessen erachtet (Verwaltungsgericht Gießen 7 K 3318/12). Die Note 6 wurde auch für begründet erachtet, wenn der Lehrer einen Täuschungsversuch beanstandete, weil Prüfungsarbeit und Lösungshinweise auffällig übereinstimmten (Verwaltungsgericht Kassel 3 K 1304/09).
Gegen Verwaltungsakte gibt es den Widerspruch
- Soweit eine Benotung jedoch unmittelbare Folgen für die Versetzung ins nächste Schuljahr hat, ändert sich die Situation. So entscheiden Jahreszeugnisse über Ihren weiteren Bildungsweg. Dann liegt ein Verwaltungsakt vor. Gegen Verwaltungsakte besteht die Möglichkeit des formellen Widerspruchs. Einzelne Schulnoten sind hingegen keine Verwaltungsakte.
- Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses eingelegt werden. Dann prüfen Lehrer und Schule, ob die Benotung gerechtfertigt ist. Im Idealfall wird Ihrem Widerspruch stattgegeben und die Note geändert. Sie darf allerdings nicht verschlechtert werden.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, entscheidet das Verwaltungsgericht
- Wird Ihr Widerspruch abgewiesen, haben Sie die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Klage einzureichen. Das Gericht überprüft aber nicht im Einzelfall, inwieweit die Note tatsächlich angemessen ist oder nicht. Die inhaltliche Kompetenz verbleibt beim Lehrer.
- Nur dann, wenn Sie Ihrem Lehrer einen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch nachweisen können, haben Sie eine gewisse Chance bei Gericht. Fälle dieser Art liegen vor, wenn der Lehrer willkürlich benotet oder Sie offensichtlich gegenüber anderen Schülern diskriminiert hat. Ferner dann, wenn er sich von völlig sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen oder die Gesamtnote falsch zusammengerechnet hat.
- Eine Möglichkeit besteht auch darin, gegen einen missliebigen Lehrer eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. Zuständig wäre der Direktor der Schule oder das Kultusministerium. Der Lehrer sollte dann zur Stellungnahme aufgefordert werden.
Sie müssen außerdem bedenken, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung mit Lehrer und Schule nicht unbedingt förderlich ist, Ihr Verhältnis zu verbessern. Lehrer sitzen an einem langen Hebel. Versuchen Sie besser, das Problem im gegenseitigen Gespräch oder unter Einbeziehung des Klassenlehrers oder des Elternsprechers zu regeln. Ansonsten hilft tatsächlich nur, an der Verbesserung der eigenen Leistung zu arbeiten.
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