Schenken ist gar nicht so einfach, wie man glaubt.
Schenkungssteuer richtet sich nach Steuerklasse und Steuersatz
- Eine Schenkung muss eigentlich notariell beurkundet werden, nach dem Gesetz ist sie nur dann wirksam. Die Unwirksamkeit wird aber geheilt, wenn Sie die Schenkung vollziehen.
- Bei der Schenkung von Vermögenswerten fällt Schenkungsteuer an. Die Schenkungssteuer ist genauso hoch wie die Erbschaftssteuer. Der Unterschied liegt aber darin, dass Sie mit einer Schenkung zu Lebzeiten günstiger fahren, als wenn der Erbfall eintritt. So dürfen Sie alle zehn Jahre die für Schenkungen geltenden Freibeträge nutzen.
- Wie hoch die Schenkungssteuer ist, berechnet sich danach, in welcher Steuerklasse Sie welche Freibeträge nutzen können. Die über den Freibeträgen liegenden Vermögenswerte sind mit dem jeweiligen Schenkungssteuersatz zu versteuern.
So hoch ist Ihre Belastung
- In die Steuerklasse I gehören Ehepartner und eingetragene Lebenspartner (Freibetrag 500.000 €), Kinder (Freibetrag 400.000 €), Enkelkinder (Freibetrag 200.000 €) sowie Eltern und Großeltern (Freibetrag 200.000 €).
- In der Steuerklasse II finden sich Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten Schwiegerkinder, Schwiegereltern (20.000 €). Alle anderen Person gehören in die Steuerkasse III ( Freibetrag ebenfalls 20.000 €).
- Je nachdem, in welche Steuerklasse Sie eingeordnet sind, liegen die Steuersätze für die Schenkungssteuer dann zwischen 7 % und 50 %. Wie hoch Ihr persönlicher Steuersatz im Einzelfall ist, entnehmen Sie der amtlichen Tabelle (siehe Seite 31 des Info-Textes). Sie können auch einen Onlinerechner nutzen, um den Steuersatz auszurechnen.
Es gelten diese Steuersätze
- Beträgt der Wert Ihrer Schenkung nach Abzug des jeweiligen Freibetrages noch bis 75.000 €, zahlt der Beschenkte in der Steuerklasse I 7 % Schenkungssteuer, in der Steuerklasse II 15 % und in der Steuerklasse III 30 %.
- Eine gewisse Schmerzgrenze liegt bei Vermögenswerten bis 600.000 € in der Steuerklasse III bei 30 % Schenkungssteuer. Der nächste Freibetrag liegt dann erst bei 6.000.000 € und beginnt in der Steuerklasse I mit 19 %. 50 % Schenkungssteuer erreichen Sie nur in der Steuerklasse III bei Vermögenswerten über 13.000.000 €.
- Ferner dürfen Sie Ihr Wohnhaus steuerfrei verschenken, wenn der beschenkte Ehepartner oder Ihre Kinder dieses zehn Jahre lang selbst bewohnen. Eine Wertgrenze gibt es dabei nicht. Für Kinder gilt aber, dass die Wohnfläche nicht über 200 m2 liegen darf. Für Ehepartner gibt es keine Beschränkungen.
- Lassen Sie sich bei größeren Beträgen unbedingt steuerlich beraten. Dieser Text ist nur eine erste Hilfestellung und unverbindlich.
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