Welche Schenkungsfreibeträge es für wen gibt
Im Zusammenhang mit einer Schenkung ist wichtig zu wissen, dass es unterschiedlich hohe Freibeträge gibt. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach verschiedenen Kriterien und der Freibetrag als solcher bewirkt, dass ein Teil des erhaltenen Wertes nicht zu versteuern ist.
- Das wesentliche Kriterium für die Ermittlung der Schenkungssteuer sowie die Höhe des Freibetrages ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten. In Deutschland gibt es in diesem Zusammenhang drei verschiedene Steuerklassen, nach denen sich die Höhe der eventuell anfallenden Schenkungssteuer richtet.
- In die Steuerklasse I fallen der Ehepartner, der Lebenspartner, sämtliche Kinder sowie Enkel und Urenkel. Der Steuerklasse II werden dann vor allem die Eltern, Voreltern (wenn nicht der Steuerklasse I zugehörig), Geschwister und Schwiegereltern zugeordnet, während in die Steuerklasse III alle übrigen Erwerber eingeordnet werden.
- Aufgrund dieser Einteilung steht einem Ehe- oder Lebenspartner ein Schenkungsfreibetrag von 500.000 Euro zur Verfügung, Kinder und die Kinder von bereits verstorbenen Kindern können einen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen, den Enkeln steht jeweils ein Freibetrag von 200.000 Euro zu und alle anderen Beschenkten haben Schenkungsfreibeträge von bis zu 20.000 Euro.
Was Sie im Zusammenhang mit einer Schenkung noch beachten sollten
- Wichtig ist im Zusammenhang mit einer Schenkung zu Lebzeiten zu wissen, dass die zuvor genannten Schenkungsfreibeträge den Beschenkten einmal in zehn Jahren zustehen. Ist die letzte Schenkung also beispielsweise elf Jahre her, kann der Freibetrag erneut in Anspruch genommen werden.
- Wenn Sie eine weitere legale Möglichkeit nutzen möchten, schon zu Lebzeiten Ihr Eigentum zu verschenken und dem Empfänger dabei helfen möchten Steuern zu sparen, dann gibt es noch die sogenannten Gelegenheitsgeschenke. Diese Geschenke, wie zum Beispiel Autos oder Schmuck, sind nämlich steuerfrei.
- Fernab der genannten Steuerfreibeträge existieren noch weitere sogenannte sachliche Steuerbefreiungen. Diese gelten insbesondere für den Erhalt von Wertgegenständen, die dem Hausrat zuzurechnen sind. Nicht steuerbefreit sind allerdings gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Edelsteine und Münzen.
Im Zusammenhang mit einer Schenkung zu Lebzeiten gibt es einige Dinge zu beachten. Neben den persönlichen Schenkungsfreibeträgen gibt es mitunter noch weitere Möglichkeiten, wie Schenkungssteuer gespart werden kann.
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