Eigentlich gilt: "Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen". Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Die andere Hälfte lautet: Manchmal wäre es gemein, das Geschenk zu behalten.
Was das Gesetz zur Schenkung sagt
- Die Vorschriften über Geschenke sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hier vor allem in §§ 516 ff. BGB.
- Eine Schenkung ist ein "zweiseitiges Rechtsgeschäft". Es bedarf der Übereignung des Geschenks vom Schenkenden an den Beschenkten und der Annahme des Geschenks durch den Beschenkten. Daraus folgt, dass man weder gegen seinen Willen etwas verschenken muss noch gegen seinen Willen beschenkt werden kann.
- Es gibt 4 Gründe, warum Sie eine Schenkung im Nachhinein rückgängig machen können: Wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB), wegen "grobem Undank" oder erheblichen Verfehlungen gegen den Schenker (§ 530 BGB), wegen der Auflösung einer Verlobung oder Ehe (für Verlobungen § 1301 BGB) und wegen einer "böswilligen Schenkung" - mit der vermieden werden soll, dass Vermögen an einen Erben vererbt wird.
- Während die Rückgabe der Geschenke bei gelösten Verlobungen schon immer im Gesetz stand, bejaht die Rechtsprechung bei Scheidungen erst seit Kurzem den Rückgabeanspruch unter bestimmten Voraussetzungen.
- Wird durch eine Schenkung vorsätzlich die Hilfebedürftigkeit des Schenkers verursacht und eine Rückforderung des Geschenks ist nicht möglich, können die Sozialleistungen trotzdem mindestens gekürzt werden.
Wenn der Schenker verarmt, kann es teuer werden
- Für Hartz IV berechtigt § 33 SGB II, bei der Sozialhilfe § 93 SGB XII die zuständige Behörde, verschenktes Vermögen direkt beim Beschenkten einzufordern.
- Eine Rückforderung der Schenkung ist nach § 529 BGB bis zu 10 Jahre lang vor dem Tod des Schenkers möglich, wenn der Schenker in diesem Zeitraum Sozialhilfe oder Hartz IV beantragen muss. Die meisten Fälle einer Rückforderung kommen dadurch zustande, dass der Schenker pflegebedürftig wird und das Sozialamt einen Teil der Pflegekosten übernehmen muss.
So kann man eine Schenkung nicht rückgängig machen
Es gibt einige Gründe, die dazu führen, dass eine Rückforderung der Schenkung ausgeschlossen ist.
- Die geschenkte Sache muss noch existieren und es darf keine "Entreicherung" (§ 818 BGB) stattgefunden haben. Der Beschenkte muss also in der Lage sein, auch tatsächlich etwas zurückzugeben.
- Die Schenkung darf nicht länger als 10 Jahre zurückliegen, wenn die Voraussetzungen für eine Rückforderung eingetreten sind. Eine solche Voraussetzung wäre z. B. das Eintreten von Sozialhilfebedürftigkeit aufgrund von Pflegebedürftigkeit.
- Es muss sich um eine "echte" Schenkung gehandelt haben, die nicht von einer Gegenleistung abhängig oder durch diese verursacht war - zum Beispiel wegen Hilfe im Haushalt oder wegen unentgeltlich erbrachter Pflegeleistungen.
- Es darf sich nicht um eine sogenannte "Pflicht- und Anstandsschenkung" ( § 534 BGB ) gehandelt haben. Auch dann ist es nicht möglich, die Schenkung rückgängig zu machen.
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