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Riester-Rente im Versorgungsausgleich - Ansprüche korrekt sichern

Scheidungen können teuer werden.
Scheidungen können teuer werden.
Im Falle einer Scheidung kommt es in der Regel auch zu einem Versorgungsausgleich. Dabei werden die einzelnen Ansprüche auf eine Versorgung im Alter - also zum Beispiel auch Ansprüche aus einer Riester-Rente - oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Sie und Ihr Ehepartner während der Ehe erworben haben, geteilt.

Nach der Reform des Versorgungsausgleichs im Jahre 2009 werden die einzelnen Ansprüche nicht mehr saldiert und einmalig ausgeglichen, sondern jeder einzelne Anspruch wird zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Einen Antrag auf Versorgungsausgleich müssen Sie dabei nur im Ausnahmefall stellen.

Die Ansprüche aus einer Riester-Rente

  • Die Anrechte, die bei einem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, müssen u.a. auf eine Rente gerichtet sein, s. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz). Darunter fallen dann auch alle privaten Rentenverträge, die im Alter die Zahlung einer monatlichen Rente vorsehen, nicht jedoch solche, die auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme bei Erreichen eines bestimmten Alters gerichtet sind. Ihre Kapitallebensversicherungsverträge bleiben daher unter Umständen beim Versorgungsausgleich außen vor. Die daraus resultierenden Ansprüche können jedoch in den Zugewinnausgleich fallen.
  • Ihre Ansprüche oder die Ansprüche Ihres Partner aus einer Riester-Rente fallen somit auch in den Versorgungsausgleich. Dieser wird im Scheidungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, sodass Sie dafür in der Regel keinen eigenen Antrag stellen müssen.
  • Eine Ausnahme gilt jedoch bei einer nur geringen Ehedauer. Wenn Sie nicht länger als drei Jahre miteinander verheiratet waren, wird ein Versorgungsaugleich nur durchgeführt, wenn Sie oder Ihr Ehegatte dies beantragen, vgl. § 3 Abs. 3 VersAusglG.
  • Ein Anrecht aus einer Riester-Rente kann unter Umständen auch dann außer Betracht bleiben, wenn Sie die Verträge jeweils erst kurz vor der Scheidung abgeschlossen haben und der Ausgleichsbetrag daher sehr gering ausfallen würde, vgl. § 18 Abs. 1 VersAusglG.          

Der Versorgungsausgleich darf nicht ausgeschlossen sein

  • Wenn Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, bei dem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, dann bleiben natürlich auch die Anrechte aus einer Riester-Rente außen vor. 
  • Auch wenn in Ihrem Falle ein Versorgungsausgleich "grob unbillig" wäre, würde er nicht durchgeführt, sodass auch Anrechte aus einer Riester-Rente nicht berücksichtigt würden, vgl. § 27 VersAusglG.
  • Eine "grobe Unbilligkeit" liegt allerdings nur im Ausnahmefall vor, zum Beispiel, wenn während der Ehe der im Versorgungsausgleich eigentlich ausgleichsberechtigte Ehegatte in erheblicher Weise von finanziellen Leistungen des anderen Ehegatten profitiert hat. Das könnte dann der Fall sein, wenn Sie Ihrem Partner Ausbildung und Studium finanziert haben, neben Ihrer Berufstätigkeit auch noch Haushalt und Kinder versorgt haben, und sich Ihr Partner kurz nach Beendigung seines Studiums scheiden lässt. 

Anrechte aus einer Riester-Rente werden in der Regel im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Beantragen müssen Sie diesen zudem nur bei einer sehr geringen Ehedauer.

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