Beim Leasingvertrag vermietet Ihnen der Leasinggeber ein in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung. Danach müssen Sie das Fahrzeug wieder zurückgeben und sich um ein neues Fahrzeug bemühen.
Restwertleasing ist oft schwierig kalkulierbar
- Beim Restwertleasing wird zum Zeitpunkt des Vertragsendes ein bestimmter Restwert des Fahrzeuges zugrunde gelegt, den Sie als Leasingnehmer garantieren müssen. Das Fahrzeug muss diesen Wert dann aufweisen. Im Idealfall deckt er sich mit dem Betrag, den der Leasingnehmer durch die Verwertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielen kann. Liegt er darunter, müssen Sie die Differenz zum Restwert nachzahlen. Liegt der Erlös darüber, verbleibt er in der Regel beim Leasinggeber.
- Der Leasinggeber ist aber verpflichtet, das Fahrzeug bestmöglich zu verwerten. Sie können aber auch den Vertrag so gestalten, dass ein Teil des Mehrerlöses bei Abschluss eines neuen Leasingvertrages als Leasingsonderzahlung angerechnet wird.
- Beim Restwertleasing kommt es auf die Fahrzeugpflege und die Intensität in Ihrer Nutzungszeit an. Nutzen Sie das Fahrzeug intensiv, sinkt der Restwert verhältnismäßig stark. Fahren Sie viele Kilometer, liegen Sie vielleicht günstiger, als wenn Sie einen Kilometerleasingvertrag vereinbart hätten. Es ist also recht schwierig, einzuschätzen, welchen Restwert das Fahrzeug tatsächlich haben wird. Dementsprechend schwierig ist es für Sie, die auf Sie zukommende Belastung zu kalkulieren.
Kilometerleasing ist von Gesamtfahrleistung abhängig
Beim Kilometerleasing erfolgt die Abrechnung aufgrund der gefahrenen Kilometerleistung, auf deren Grundlage die Leasingraten kalkuliert werden. Zusätzlich wird ein bestimmter Betrag vereinbart, mit dem Sie am Ende der Leasingzeit Mehrkilometer ausgleichen müssen oder Minderkilometer erstattet bekommen.
- Auch in dieser Vertragsvariante wird meist ein Restwert festgelegt, der für die Abrechnung aber belanglos bleibt.
- Bleiben Sie innerhalb der vereinbarten Kilometerleistung, fallen für Sie keine weiteren Zahlungen an. Insoweit ist Ihre Kostenbelastung berechenbar.
- Teils erfolgt auch im Zusammenhang mit einem Restwertleasingvertrag die Angabe einer Gesamtfahrleistung. Diese ist aber insoweit belanglos, als der Restwert ohnehin durch die Fahrleistung und die damit verbundene Nutzungsintensität bestimmt wird.
- Kilometerleasingverträge enthalten zudem Bestimmungen zu Toleranzgrenzen, nach denen beispielsweise eine Differenz von 2.000 Mehrkilometer unberücksichtigt bleibt oder Minderkilometer nur bis 2.000 Kilometer ausgeglichen werden.
- Beim Restwertleasing sollten Sie sich nicht durch die oft sehr niedrig angesetzten Monatsmieten täuschen lassen. Diese kommen nur dadurch zustande, dass ein hoher Restwert angesetzt wird, der aber faktisch nicht erreicht wird und Ihre Nachzahlungspflicht begründet.
- Letztlich bleibt es Ihrer persönlichen Einschätzung überlassen, für welchen Vertragstyp Sie sich entscheiden. Eine pauschale, allgemeingültige Empfehlung dürfen Sie nicht erwarten. Vor allem müssen Sie die Variante der Finanzierung des Fahrzeuges in Ihre Kostenberechnungen einbeziehen und vergleichen.
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