Wird Ihr Fahrzeugschein aufgrund einer Umschreibung oder auf Ihren Wunsch hin gegen die Zulassungsbescheinigung Teil I umgetauscht, werden Sie feststellen, dass sich der Umfang der Angaben zur zulässigen Reifengröße stark reduziert hat.
Reifengröße im Teil I Zulassungsbescheinigung
- In Ihren vormaligen Fahrzeugpapieren finden Sie alle zugelassenen Reifendimensionen eingetragen. In der Zulassungsbescheinigung steht lediglich eine Reifendimension. Diese Reifengröße muss nicht einmal mit den bis dato montierten Reifen übereinstimmen.
- Die infrage kommende Reifendimension finden Sie im neuen Fahrzeugschein unter Punkt 15. eingetragen. Dennoch sind Ihnen in vielen Fällen von der einen Größenangabe abweichende Reifen erlaubt.
- Melden Sie ein älteres Fahrzeug (zugelassen vor Oktober 2005) um, behalten Sie einfach den alten Fahrzeugschein. Denn dort stehen alle zulässigen Reifendimensionen für Ihr Fahrzeug drin.
- Bei einem Neuwagen finden Sie die erforderlichen Angaben (Reifen- und Felgendimensionen) in der sogenannten EG Übereinstimmungsbescheinigung (CoC), welche Sie vom jeweiligen Händler erhalten. Sicherheitshalber führen Sie eine Kopie davon im Auto mit.
Erlaubte Abweichungen zwischen Fahrzeugschein und Reifen
- Der Lastindex des gefahrenen Reifens kann größer sein, als es die Eintragung in den Fahrzeugpapieren aussagt (Beispiel: 76 T, Reifenaufschrift: 77 T).
- Das Geschwindigkeitssymbol darf nach oben abweichen. Höherwertiger ist beispielsweise ein V gegenüber einem H.
- Für Winter-/Ganzjahresreifen gilt, dass der Geschwindigkeitsindex für niedrigere Höchstgeschwindigkeiten zulässig ist, als es in den Papieren für Sommerreifen eingetragen erscheint.
Tipp: Wenn Sie Reifen mit speziellen Dimensionen aufziehen möchten, wenden Sie sich an einen qualifizierten Reifendienst. Hier erfahren Sie beispielsweise auch, ob nachträglich weitere Reifendimensionen freigegeben wurden oder ob bestimmte Reifen-Räder-Kombinationen zulassungsfähig sind.
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