Recht zur Kündigung
- Wenn Sie einen Vertrag abschließen, achten Sie darauf, dass auch dementsprechend ein Paragraph oder ein Unterpunkt erwähnt ist, in dem Ihnen nicht nur das Recht der normalen sondern auch der außerordentlichen Kündigung gewährt wird. Nur so bleibt Ihnen die Möglichkeit, rasch und einfach von einem Vertrag zurückzutreten.
- Achten Sie in dem Vertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedigungen genau darauf, wie Sie die Kündigung einreichen müssen. Einige Verträge verlangen einen Schiftsatz per Brief oder Fax, bei anderen Vertragspartnern können Sie per Email kündigen. Behalten Sie auf jeden Fall bei einem Fax die Sendebestätigung. Somit können Sie beweisen, dass entweder die normale oder außerordentliche Kündigung eingegangen ist.
- Achten Sie unbedingt auf die Fristen. Denn auch wenn das Recht zur außerordentlichen Kündigung meist immer unberührt bleibt, sind die Kündigungsfristen teilweise so langfristig, dass Sie bei Fristversäumnis oft noch ein weiteres Jahr an den Vertrag gebunden sind. Deshalb sollten Sie lieber vorzeitig kündigen.
Bleibt unberührt: Die außerordentlichen Gründe zum Vertragsende
- Das Dilemma, das Ihnen in einigen AGBs passieren kann ist, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung, nicht immer dort steht, wo die normalen Kündigungsfristen und -gründe niedergeschrieben sind. Teilweise werden diese als außergewöhnliche Umstände bezeichnet. Die Gründe können die Vertragspartner frei wählen.
- Besonders Reiseveranstalter haben genaue Kriterien, wann das außerordentliche Recht zur Absage einer Reise greift. Nutzen Sie auf jeden Fall bei einer Absage eine Reise immer wieder dieses Recht, dann ist es oft so, dass keinerlei Stornokosten für Sie anfallen.
- Wenn der Anbieter den Grund nicht akzeptieren will, bitten Sie um freundliche Kulanz. Dabei sind Ihnen teilweise auch Reisebüros behilflich.
- Dasselbe gilt für den Beruf. Bei groben Verstößen des Arbeitsvertrags oder Fehlverhalten kann Ihnen je nach Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Auch wenn dies nicht unbedingt einer fristlosen Kündigung gleichkommt, kann der Arbeitgeber diesen Passus nutzen, weil schließlich das Recht "unberührt" bleibt. Nutzen Sie also bei der Vertragsgestaltung den Vorteil und bauen Sie umgekehrt für sich auch ein Sonderkündigungsrecht ein. Es ist jedoch allgemeiner Usus vor Kündigung noch eine Abmahnung zur Abhilfe der Probleme einzureichen.
- Das Wiedergaberecht bei Nichtgefallen eines Produkts kommt auch einer Kündigung gleich. Wichtig auch hier ist, dass sie die Rücksendefristen beachten. Kündigen Sie idealerweise vor Rücksendung der Ware das Wiedergaberecht schriftlich an. Weitere Informationen finden Sie ebenso in den AGBs.
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