Eine Realrechtsanmeldung bezieht sich auf den Fall bestehender Realrechte. Solche sind beispielsweise eine Grundschuld oder eine Hypothek, mit denen ein Darlehen abgesichert werden kann. Der Darlehensnehmer bzw. Hauseigentümer kann eine bestehende Gebäudefeuerversicherung nicht ohne Weiteres kündigen, denn der Darlehensgeber bzw. Hypothekengläubiger hat dabei ein Mitspracherecht.
Realrechtsanmeldung zur Sicherung eigener Rechte
- Der Traum vom eigenen Häuschen lässt sich ohne Bank oft nicht verwirklichen. Wer sein Eigentum mithilfe eines Bankdarlehens finanziert, wird das Darlehen durch eine Grundschuld oder Hypothek absichern müssen.
- Gleichermaßen hat die Bank natürlich auch ein Interesse daran, dass das Gebäude selbst, auf dem das Realrecht lastet, Bestand hat bzw. gegen Verlust oder Schäden versichert ist. Vor Ausreichen des Darlehensbetrages wird sie daher auf Abschluss einer Gebäudefeuerversicherung bestehen.
- Als Hypothekengläubigerin wird sie zudem beim versichernden Unternehmen eine Realrechtsanmeldung vornehmen, d. h. es davon in Kenntnis setzen, dass eine Hypothek (oder Grundschuld) besteht und sie die Gläubigerin ist.
- Eine solche Realrechtsanmeldung hat für den Versicherungsnehmer Folgen, denn er ist in seinem Handeln dem versichernden Unternehmen gegenüber nun nicht mehr frei.
Kündigung der Versicherung
- Gem. § 142 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss der Gläubiger der Hypothek durch den Versicherer bei bestehender Realrechtsanmeldung Mitteilung darüber erhalten, wenn die erste Prämie nicht gezahlt wurde.
- Zudem hat durch die Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles binnen einer Woche eine Mitteilung an den Hypothekengläubiger zu erfolgen, s. § 142 Abs. 2 VVG.
- Der Versicherungsnehmer selbst wird die bestehende Versicherung nur kündigen können, wenn der Hypothekengläubiger dieser Kündigung zustimmt, vgl. § 144 VVG.
Die Kündigung einer Gebäudefeuerversicherung ist bei einer Realrechtsanmeldung nicht ohne Weiteres möglich. Geht es um den Wechsel des versichernden Unternehmens, wird die Bank als Hypothekengläubigerin ihre Zustimmung allerdings in der Regel nicht verweigern, wenn der Versicherungsschutz nicht gefährdet ist.
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