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Privatinsolvenz und Schenkungen - Risiken für Schenker und Beschenkte

Inhaltsverzeichnis

Schenkungen in der Insolvenz sind riskant.
Schenkungen in der Insolvenz sind riskant.
Schenken ist nicht immer selbstlos. Wenn Sie Privatinsolvenz beantragen, wird auch überprüft, ob Sie vielleicht eine Schenkung vorgenommen und dadurch Ihre Vermögensmasse vermindert haben. Möglicherweise beanstandet der Treuhänder oder ein Gläubiger Ihr Verhalten und fordert das Geschenk zurück. Sie sollten also wissen, was das Gesetz in diesen Fällen vorsieht.

In der Privatinsolvenz müssen Sie Ihre Vermögensverhältnisse offenlegen. Dazu gehört grundsätzlich auch jede Schenkung, die Sie in den letzten Jahren vorgenommen haben. Bei Schenkungen vermutet das Gesetz nämlich, dass Sie dadurch Ihre Vermögensmasse vermindert und es möglicherweise in dem Bewusstsein getan haben, Ihre Gläubiger zu benachteiligen. Je nachdem, in welchem Stadium Ihrer Verschuldung Sie handeln, gelten verschiedene Rechtsvorschriften. Im Ergebnis haben sie allerdings die gleichen Konsequenzen.

In der Privatinsolvenz sind Sie auskunftspflichtig

  • Einem Privatinsolvenzverfahren geht regelmäßig voraus, dass ein Gläubiger Sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. Vermögensauskunft aufgefordert hat. Gemäß § 802c II 3 ZPO sind Sie verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz rechtfertigen können (§§ 3 II, 4 AnfG).
  • Dazu müssen Sie zunächst jede entgeltliche Veräußerung an eine nahestehende Person angeben, die Sie in den letzten zwei Jahren vorgenommen haben. Als nahestehende Person definiert § 138 InsO Ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sowie Verwandte in gerader Linie und Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Entgelt ist jede Leistung, die der Beschenkte an Sie erbringt.
  • Außerdem sind Sie verpflichtet, unentgeltliche Leistungen anzugeben, die Sie in den letzten vier Jahren vorgenommen haben - es sei denn, es handelt sich um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.
  • Beachten Sie, dass auch gemischte Schenkungen anfechtbar sind. So müssen Sie beispielsweise die Übertragung einer Immobilie auch denn angeben, wenn die Übertragung mit der Übernahme einer Pflegeverpflichtung erfolgt ist. Gleiches gilt für die Einräumung eines Nutzungsrechts (Wohnrecht, Nießbrauch) an der Immobilie. Voraussetzung dazu ist, dass der Ihnen zufließende kapitalisierte (also wertmäßig zu erfassende) Vorteil den Wert des Geschenks nicht erreicht.

Ihre Schenkung ist anfechtbar

Im Insolvenzverfahren kennt das Gesetz vier unterschiedliche Fristen.

  • Beantragen Sie das Privatinsolvenzverfahren, kann der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder oder ein Gläubiger eine Schenkung gemäß § 132 InsO wegen Gläubigerbenachteiligung anfechten. Der dafür erforderliche Zusammenhang liegt unwiderlegbar vor, wenn Sie in den letzten drei Monaten vor der Stellung des Antrags das Geschenk übergeben, Sie zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig waren und der Käufer Ihre Situation kannte oder hätte kennen müssen.
  • Ferner ist die Anfechtung möglich, wenn Sie schenken und dabei vorsätzlich mit dem Ziel handeln, einen Gläubiger zu benachteiligen. Der Begünstigte muss Ihre Absicht kennen (§ 133 I InsO).
  • Weiterhin kommt die Anfechtung in Betracht, wenn Sie an eine nahestehende Person (Ehegatte, Familienangehöriger) etwas entgeltlich veräußern und ein Gläubiger dadurch benachteiligt wird (§ 133 II InsO).
  • Bei einer Schenkung innerhalb von vier Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags müssen Sie ebenfalls mit der Anfechtung rechnen. Gelegenheitsgeschenke (Geburtstagsgeschenke mit geringem Wert) bleiben außer Betracht (§ 134 InsO).

Handeln Sie immer im Rahmen einer Risikoabwägung

  • Ihr Risiko als Schenker und natürlich das Risiko der beschenkten Person besteht darin, dass das Geschenk in Ihr Vermögen zurückübertragen werden muss. Es steht dann dem Zugriff Ihrer Gläubiger zur Verfügung. Das Beispiel "Schlecker" verdeutlicht, was gemeint ist.
  • Sofern Sie mit Ihrem Ehepartner in Bezug auf die Schenkung einer Immobilie einen Rückübertragungsanspruch für den Fall der Scheidung vereinbaren, ist der Anspruch pfändbar. Auch dieser Weg bleibt regelmäßig verschlossen. Solange die Scheidung ausbleibt, bleibt die Pfändung für den Gläubiger allerdings wertlos.
  • Beachten Sie zudem, dass Sie sich strafrechtlich verantwortlich machen, wenn Sie im Fall Ihrer Zahlungsunfähigkeit durch Ihre Schenkung den Straftatbestand des Bankrotts herbeiführen (§ 283 StGB).

Vermeiden Sie Risiken

  • Um Risiken dieser Art zu vermeiden, sollten Sie insbesondere in einer wirtschaftlichen Krisensituation, in der Sie mit dem Zugriff von Gläubigern oder der Privatinsolvenz rechnen müssen, Schenkungen möglichst vermeiden. Soweit Sie dennoch einen Vermögensgegenstand übertragen möchten, sollten Sie dies entgeltlich gegen eine angemessene Gegenleistung tun. Diese Gegenleistung steht dann natürlich zu Ihrer freien Verfügung, solange ein Gläubigerzugriff nicht erfolgt oder Sie die Privatinsolvenz noch nicht beantragt haben.
  • Ansonsten müssen Sie darauf achten, dass Sie bei Schenkungen  wenigstens die Vierjahresfrist beachten. Alternativ ist die Zweijahresfrist vorteilhaft, sofern die Übertragung gegen Entgelt erfolgt. Auf vorsätzliche Vermögensverschiebungen sollten Sie verzichten. Sie führen im Ergebnis meist zu noch mehr Ärger.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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