Die Postzustellung beweiskräftig belegen
- Ob es sich um Kündigungen, Vorladungen, Aufforderungen oder andere, wichtige Schreiben handelt; immer droht ein Rechtsstreit, wenn der Empfang eines solchen Schriftstückes abgestritten wird. Deshalb schreibt die deutsche Zivilprozessordnung vor, dass relevanter Schriftverkehr in einem Verfahren grundsätzlich zu dokumentieren ist. Der Empfänger kann sich dann nicht mehr damit herausreden, er hätte den Brief nicht erhalten.
- Als Auftraggeber für einen Postzustellungsauftrag kommen in der Regel auch nur Behörden infrage. Möchten Sie als Privatperson eine Postzustellung amtlich nachweisen, kommt das Einschreiben mit Rückschein als Alternative in Betracht. Dabei muss der Empfänger den Erhalt der Sendung persönlich quittieren. Vor Gericht wird die Quittung als Beweismittel anerkannt.
So erfolgt eine Postzustellung mit Urkunde
- Sie benötigen zwei separate Umschläge, von denen einer in den anderen einzulegen ist. Die Größe kann individuell vereinbart werden, richtet sich aber allgemein nach den Normen im Postverkehr. Zum zulässigen Gewicht gibt es keine verbindlichen Vorschriften.
- Sie adressieren den äußeren Umschlag an die zuständige Verteilstelle der Deutschen Post für Postzustellungsaufträge. Die Freimachung erfolgt normal mit Briefmarken oder bei der Abgabe am Schalter mit Stempel. Die Sendung kann in den Briefkasten eingeworfen werden.
- In den äußeren Umschlag legen Sie das eigentliche Schriftstück, wiederum im verschlossenen Umschlag und adressiert. Dazu die Zustellungsurkunde, die dann vom Beamten entnommen wird und an Ort und Stelle auch vom Empfänger zu unterschreiben ist. Damit ist die Postzustellung im Sinne der Zivilprozessordnung dokumentiert und unanfechtbar.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?