Wenn Sie bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen kaufen, sollten Sie diesen genau unter die Lupe nehmen. Es gehört zwar zu den Pflichten des Autohändlers, Sie zu informieren, dennoch müssen Sie damit rechnen, nicht über alles informiert und aufgeklärt zu werden.
Autohändler dürfen keinen Haftungsausschluss vereinbaren
- Ein gewerblicher Autohändler haftet für Mängel am Fahrzeug grundsätzlich zwei Jahre lang. Diese Haftung kann der Autohändler durch eine Vereinbarung im Kaufvertrag auf ein Jahr herabsetzen. Nur private Verkäufer können die Gewährleistung vollständig ausschließen.
- Tritt innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe des Fahrzeugs ein Mangel auf, muss der Verkäufer beweisen, dass er Ihnen das Auto fehlerfrei verkauft hat. Nach sechs Monaten müssen allerdings Sie den Mangel beweisen.
Ein Gebrauchtwagen unterliegt dem Verschleiß
- Der Autohändler haftet nicht, wenn die Mängel im Kaufvertrag bezeichnet sind oder ein Bauteil einem fahrbedingten Verschleiß unterliegt. Es gehört nicht zu den Pflichten des Autohändlers, Sie auf natürliche Verschleißerscheinungen hinzuweisen.
- Der Autohändler haftet nur für die vertragliche Beschaffenheit des Gebrauchtwagens. Mit der Auflistung bestimmter Mängel im Kaufvertrag schränkt er seine Haftung ein.
- Übernimmt der Autohändler für den Gebrauchtwagen (Baujahr, Erstzulassungsdatum, Fahrleistung, neuwertig, TÜV-Abnahme, werkstattgeprüft, unfallfrei, Erstbesitzerfahrzeug) oder bestimmte Bauteile die Garantie, haftet er auf jeden Fall, unabhängig davon, ob er einen Haftungsausschluss vereinbart hat oder ihn ein Verschulden trifft. Dabei kann es ausreichen, wenn er diese Angaben in einer Zeitungsanzeige oder auf dem Verkaufsschild tätigt.
Die Pflichten der Aufklärung haben Grenzen
- Es gehört auch nicht zu den Pflichten des Autohändlers, Sie von sich aus auf alle ihm bekannten Mängel am Fahrzeug hinzuweisen. Nur wenn Sie fragen, muss er über diese Mängel aufklären. Eine Ausnahme gilt für Unfallschäden und besonders schwere Mängel, die altersuntypisch sind. Auch muss er angeben, wenn er das Auto nicht auf Unfallschäden untersucht hat.
- Dem Autohändler obliegt nur eine generelle Untersuchungspflicht in Form einer Sichtprüfung. Liegen handgreifliche Anhaltspunkte für einen Schaden vor (Ölverlust, Roststellen an tragenden Teilen) muss der Autohändler weitere Untersuchungen anstellen, und Sie auf den Verdacht eines eventuellen Schadens hinweisen. Andernfalls handelt er arglistig.
Ihnen stehen diese Rechte zu
- Ist der Gebrauchtwagen mangelhaft, können Sie zunächst nur eine Nachbesserung, also die Reparatur, verlangen. Erst wenn zwei Nachbesserungsversuche erfolglos verlaufen oder der Autohändler sich weigert, den Mangel zu reparieren, können Sie den Kaufpreis mindern. Im Zweifel muss ein Sachverständiger den Minderungsbetrag ermitteln.
- Bei schwerwiegenden Mängeln dürfen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
Insoweit ist der Kauf eines Gebrauchtwagens immer auch eine Vertrauensangelegenheit. Kaufen Sie nur dort, wo Sie Vertrauen haben und das Angebot einschätzen können.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?