Wenn die Pflegeheimkosten nicht über die Pflegeversicherung, die Rente oder eignes Vermögen des Pflegebedürftigen gedeckt werden können, sind auch die Angehörigen unter Umständen verpflichtet, sich an den Pflegeheimkosten zu beteiligen.
Wann Angehörige sich an Pflegeheimkosten beteiligen müssen
- Gem. § 1601 BGB sind "Verwandte in gerader Linie", also auch Kinder, zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Wer jedoch selbst nicht leistungsfähig ist, den trifft diese Unterhaltsverpflichtung nicht, vgl. § 1603 BGB.
- Nur in wenigen Ausnahmefällen kann es passieren, dass eine Unterhaltsverpflichtung von Angehörigen wegfällt, auch wenn die Leistungsfähigkeit gegeben ist. Gem. § 1611 BGB kann die Unterhaltspflicht hinfällig werden, wenn eine Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten "grob unbillig" wäre, und der Unterhaltsberechtigte gegen den Verpflichteten eine "schwere Verfehlung" begangen hat. Zu denken ist hier an Fälle von strafbaren Handlungen wie beispielsweise sexuellem Missbrauch.
- Wer als Kind für seine Eltern Unterhalt leisten bzw. für die Pflegeheimkosten herangezogen werden soll, kann sich zunächst auf den Selbstbehalt vom Einkommen berufen. Dieser liegt (2012) bei 1.400 Euro netto monatlich, für einen Ehepartner kommen noch einmal 1.050 Euro hinzu.
- Grundsätzlich kann auch das Vermögen herangezogen zur Finanzierung der Pflegeheimkosten werden, allerdings gibt es auch hier Freibeträge.
Das Schonvermögen von Kindern
- Eine selbst genutzte bzw. selbst bewohnte Immobilie muss in der Regel nicht verwertet werden, um das Pflegeheim zu finanzieren.
- Allerdings wird der Wohnwert der selbst genutzten Immobilie wiederum zum Einkommen gerechnet und erhöht somit das monatliche Einkommen.
- Auch Vermögen, das der eigenen Altersvorsorge dient, muss in der Regel nicht verwertet werden. Hier gibt es keine gesetzlich festgelegte Größe. Es ist auch zu unterscheiden, ob Vermögen neben einer selbst genutzten Immobilie, die ja auch der Altersvorsorge dient, vorhanden ist oder ausschließlich Geldvermögen vorhanden ist.
- Nach dem Urteil des BGH vom 30.08.2006 (XII ZR 98/04) kann es als angemessen gelten, 5 % vom eigenen Bruttoeinkommen als Altersvorsorge zurückzulegen und daher auch einen entsprechenden Vermögensbetrag, der so zustande gekommen sein könnte, für sich zu behalten. Das Schonvermögen richtet sich also auch nach der Höhe des eigenen Einkommens.
Für das Schonvermögen beim Elternunterhalt gibt es keine feste Zahlen. Die Rechtsprechung hat jedoch Richtgrößen entwickelt.
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