Die Pfändung eines Fahrzeuges kann eine komplexe rechtliche Angelegenheit sein. Es gibt eine ganze Reihe unterschiedlicher Fallgestaltungen.
Fahrzeug ist als Existenzgrundlage unpfändbar
- Im einfachsten Fall sind Sie als Schuldner selbst Eigentümer des Fahrzeuges. Dann ist das Kfz grundgesetzlich pfändbar. Sie können die Pfändung allerdings abwehren, wenn Sie nachweisen, dass Sie das Fahrzeug unabdingbar benötigen, um Ihrer Erwerbstätigkeit nachzukommen. So steht es in § 811 I Nr. 5 ZPO. Alternativ dürfen Ihnen keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. Der Gläubiger hat allenfalls noch die Möglichkeit, ein teures Fahrzeug zu pfänden und Ihnen im Gegenzug ein Ihrer Situation angemessenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (Austauschpfändung nach § 811a ZPO).
- Die gleiche Situation besteht, wenn Sie Eigentümer des Fahrzeuges sind und Ihr Ehepartner dieses Fahrzeug für berufliche Zwecke nutzt, ohne dass er die Möglichkeit hat, auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen (BGH VII ZB 16/09). Das Gesetz schützt insoweit die wirtschaftliche Existenz und den Unterhalt der Familie.
Bei Pfändung gilt Gewahrsamsvermutung unter Ehegatten
- Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und ist das Ihnen gehörende Fahrzeug für Sie verzichtbar, kann es der Gläubiger pfänden und verwerten. Ein eventueller Übererlös steht Ihnen zu.
- Gehört das Fahrzeug Ihrem Ehepartner, kann der die Pfändung ausführende Gerichtsvollzieher auf die gesetzliche Vermutung abstellen, dass Sie als Schuldner mithin neben Ihrem Ehepartner Gewahrsamsinhaber sind und Ihr Eigentum vermutet wird (§ 1362 BGB). Diese Vermutung ist aber widerlegbar. Sie können dem Gerichtsvollzieher den Kfz-Brief vorlegen, aus dem sich die Eigentumsverhältnisse ergeben. Sofern ein widerspenstiger Gerichtsvollzieher den Eigentumsnachweis nicht anerkennen will, müsste Ihr Ehepartner eine "Widerspruchsklage nach § 771 ZPO" bei Gericht erheben, in der er sein Eigentum nachweist. Die Pfändung muss dann aufgehoben werden. Waren die Eigentumsverhältnisse offensichtlich, trägt der Gläubiger die Verfahrenskosten.
- Eine besonders rabiate Methode besteht darin, wenn öffentlich-rechtliche Forderungen vollstreckt werden. Dann müssen Sie mit der Anlegung einer Parkkralle rechnen.
Dritteigentümer müssen ihre Eigentumsrechte geltend machen
- Sofern eine andere Person Eigentümer des Fahrzeuges ist, kann sich der Gerichtsvollzieher nicht auf die Gewahrsams- und Eigentumsvermutung unter Ehegatten berufen. Dann muss er im Regelfall die im Kfz-Brief ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse anerkennen. Ist beispielsweise das Auto über eine Bank finanziert, ist diese regelmäßig Sicherungseigentümer. Gleiches gilt für Leasingsfahrzeuge.
- In diesem Fall müssen Sie den Eigentümer umgehend informieren, damit er gegen die Pfändung seines Eigentums vorgehen kann. Notfalls muss er Widerspruchsklage erheben.
Pfändungen sind immer eine unangenehme Angelegenheit. Sie geschehen nicht über Nacht. Vielmehr kündigen Sie sich frühzeitig an. Sie sollten es also nach Möglichkeit nicht darauf ankommen lassen und frühzeitig tätig werden. Suchen Sie nach Möglichkeiten, die Pfändung abzuwehren. Dazu kann auch ein Gespräch mit dem Gläubiger hilfreich sein.
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