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Pensionskasse kündigen - das sollten Sie bedenken

Pensionskasse auch bei Geldmangel nicht kündigen
Pensionskasse auch bei Geldmangel nicht kündigen © Gerd_Altmann / Pixelio
Eine bestehende Pensionskasse zu kündigen, kann sehr weitreichende Folgen haben und sollte sehr gut überlegt werden. Ein völliger Verlust der eingezahlten Gelder ist nicht auszuschließen.

Pensionskasse als Betriebsrente nur schwer kündbar

  • Bei einer Betriebsrente, einer betrieblichen Altersversorgung, ist grundsätzlich der Arbeitgeber Versicherungsnehmer. Nur bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen und einer Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaften auf Sie wäre es Ihnen möglich, die Pensionskasse zu kündigen. 
  • Eine Pensionskasse ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die entweder vom Arbeitgeber (arbeitgeberfinanziert) oder von Ihnen bespart wird (arbeitnehmerfinanziert). 
  • Im zweiten Fall sind Ihre Beiträge, die aus dem Bruttoeinkommen gezahlt werden, lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Dies führt dazu, dass der Netto-Beitrag drastisch sinkt. So schön das während der Ansparphase ist, so drastisch ist der Nachteil bei einer vorzeitigen Kündigung. 
  • Wie bei jeder Rentenversicherung oder Lebensversicherung ist der Rückkaufswert lange Zeit niedriger als die Summe der gezahlten Beiträge. Hier entsteht der erste Verlust bei einer Kündigung.
  • Darüber hinaus müssen Sie, wenn Sie die Pensionskasse kündigen, sämtliche erhaltenen Lohnsteuer- und Sozialabgabenersparnisse zurückzahlen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass diese schnell den Rückkaufswert übersteigen können, eine Kündigung also völlig unsinnig ist.

Beitragsfrei stellen statt kündigen

  • Statt die Pensionskasse zu kündigen, ist es also sinnvoller, eine Beitragsfreistellung vorzunehmen. Dies erfolgt formlos, in dem Sie Ihren Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen. 
  • Es gibt allerdings eine Ausnahme, die Pensionskasse ohne Folgen zu kündigen. Dies ist der Fall, wenn Sie das 62. Lebensjahr erreicht haben, in Rente gehen möchten, das Vertragsende aber auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt wurde. Mit Rentenbeginn haben Sie Anspruch auf Auszahlung der Betriebsrente. 
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