Objektives Recht meint im Allgemeinen die Summe aller Rechtsnormen, durch die denjenigen, die ihnen unterworfen sind, bestimmte Pflichten auferlegt werden. Subjektives Recht hingegen meint das Recht eines Rechtssubjektes, die Erfüllung einer Verpflichtung von einem anderen auch verlangen zu können.
Objektives und subjektives Recht und seine Unterschiede
- Wenn der Begriff "objektives Recht" alle geltenden Rechtsnormen umschreibt, denen die Adressaten unterworfen sind, dann bildet der Begriff "subjektives Recht" keinen Gegenbegriff dazu. Subjektives Recht ist dann vielmehr ein Bestandteil des objektiven Rechts, weil es ebenso zur gesamten Rechtsordnung gehört.
- Wer Träger eines subjektiven Rechts ist, kann von einem anderen eine Leistung verlangen oder sonst etwas von ihm einfordern. Im Schuldrecht als Bestandteil des deutschen Zivilrechts kommt dies in § 241 BGB zum Ausdruck.
- Gem. § 241 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger von dem Schuldner eine Leistung einfordern, wobei die Leistung auch in einem Unterlassen bestehen kann.
- Dieses subjektive Recht ist auch einklagbar. Zahlt ein Mieter beispielsweise seine Miete nicht, kann ihn der Vermieter auf die Mietzahlung bzw. die ausstehenden Mieten verklagen.
Nicht einklagbare Verpflichtungen
- § 241 Abs. 2 BGB regelt dann, dass das Schuldverhältnis jeden Vertragsteil auch zur Rücksicht u. a. auf die Interessen des jeweils anderen verpflichten kann. Hiermit ist eine Verpflichtung im Sinne einer objektiven Rechtsnorm geregelt, die allerdings von niemandem eingeklagt werden kann.
- Auch ein Mieter ist beispielsweise verpflichtet, Rücksicht auf das Eigentum seines Vermieters oder seine Interessen zu nehmen. So kann der Vermieter einem Mieter zwar unter Umständen die Hundehaltung untersagen und ihm möglicherweise kündigen, wenn der Mieter dem nicht nachkommt. Er kann jedoch nicht darauf klagen, dass der Mieter den Hund abschafft, da ihm kein entsprechendes subjektives Recht zur Verfügung steht.
Objektives und subjektives Recht können wie zwei Seiten einer Medaille zusammenfallen. Doch nicht immer stehen Verpflichtungen auf der einen Seite einklagbare Rechte auf der anderen Seite gegenüber.
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