Auch nachts kann der Hals kratzen und das Fieberthermometer immer höher steigen. Glücklich kann sich dann der schätzen, der nicht zu weit von einer der auch nachts geöffneten Notdienst-Apotheken entfernt wohnt.
Notdienst-Apotheken in Anspruch nehmen - Nachtzuschlag
- Wer eine besondere Dienstbereitschaft in Anspruch nimmt, der darf nicht damit rechnen, dass diese zum Normalpreis erhältlich ist. Schließlich muss sich die Apothekerin den Sonntag oder die Nacht um die Ohren schlagen oder geeignetes Personal dafür haben.
- Die Berechtigung, einen Nachtzuschlag zu fordern, ergibt sich aus der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Gem. § 6 dieser Verordnung kann eine Apotheke u.a. in der Zeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens einen Zuschlag von 2,50 Euro fordern. Hierin ist die Umsatzsteuer schon enthalten.
- Grundsätzlich sind die Apotheken gem. § 23 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sogar dazu verpflichtet, ständig dienstbereit zu sein. Die zuständige Behörde kann eine Apotheke jedoch von dieser Dienstbereitschaft zu bestimmten Zeiten - namentlich in der Nacht - befreien.
- Natürlich will auch eine Apothekerin einmal in den Urlaub fahren. Auch für den Zeitraum der Betriebsferien kann daher eine Befreiung von der allgemeinen Dienstbereitschaft erfolgen, wenn die Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke sichergestellt ist. Dies ist vor allem in der Stadt meist unproblematisch.
Was nachts verkauft werden darf
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Eine Apotheke darf beim Notdienst nicht alles verkaufen, was sie vielleicht sonst so im Sortiment führt. Dies ergibt sich aus § 4 des Ladenschlussgesetzes. Demgemäß dürfen während der Ladenschlusszeiten durch eine Apotheke u.a. nur Arznei- und Krankenpflegemittel verkauft werden. Besondere Sportlernahrung gehört beispielsweise nicht dazu.
- Eine Apotheke ist im Übrigen verpflichtet, ein sogenanntes Qualitätsmanagementsystem zu betreiben, siehe § 2a ApBetrO. Dieses soll vor allem sicherstellen, dass die angebotenen und selbst hergestellten Arzneimittel dem Stand der Wissenschaft entsprechen.
Wer eine Apotheke betreibt, muss zuweilen auch nachts arbeiten. Denn Krankheiten halten sich nicht an Öffnungszeiten. Für den besonderen Service kann dann jedoch ein Nachtzuschlag berechnet werden.
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