Die Betriebs- bzw. Nebenkosten werden zwischen Mieter und Vermieter oft zum Streitpunkt. Dabei kann es nicht nur darum gehen, ob die Positionen der Nebenkostenabrechnung überhaupt umlagefähig sind und in die Betriebskosten einfließen dürfen, sondern auch darum, welcher Verteilerschlüssel auf einzelne Kostenpositionen angewendet wird.
Verteilerschlüssel der Nebenkosten bei zentraler Warmwasserversorgung
- Meist werden die Betriebskosten vom Mieter als Pauschale monatlich im Voraus entrichtet, vgl. § 556 Abs. 2 BGB. Bei manchem Mieter gibt es dann bei der Abrechnung ein böses Erwachen, wenn er sich mit Nachforderungen des Vermieters auseinandersetzen muss.
- Viele Betriebskosten werden gem. § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB nach der Wohnfläche umgelegt, beispielsweise die Kosten für einen Hausmeister.
- Hängen die entstehenden Kosten jedoch von einem individuellen Verbrauch durch den Mieter ab, dann müssen sie gem. § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB nach einem Maßstab umgelegt werden, der den unterschiedlichen Verbrauch berücksichtigt. Vereinfacht gesagt: Wer gerne lange unter der warmen Dusche steht, muss dafür auch selbst bezahlen.
- Der Verteilerschlüssel für die Nebenkosten, die die zentrale Warmwasserversorgung betreffen, ist in der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) geregelt.
Umlage der Warmwasserkosten
- Der Gebäudeeigentümer bzw. Vermieter ist gem. § 4 Abs. 1 HeizkostenV verpflichtet, den jeweiligen Verbrauch der Mieter von Warmwasser und Wärme zu erfassen.
- Beim Verteilerschlüssel für die Warmwassernebenkosten wird eine Aufteilung vorgenommen: Mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der Kosten müssen nach dem erfassten Warmwasserverbrauch abgerechnet werden, der Rest ist dann entsprechend der anteiligen Wohn- und Nutzfläche abzurechnen.
- Warmwasser zu sparen, kann sich daher für Mieter lohnen.
Die Kosten bei einer zentralen Warmwasserversorgung sind nicht nur anteilig nach der Wohnfläche, sondern auch nach dem erfassten Verbrauch abzurechnen.
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