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MwSt. auf Wein und Co. - Wissenswertes zur Besteuerung von alkoholischen Getränken

Mehrere Besteuerungen bei alkoholhaltigen Getränken
Mehrere Besteuerungen bei alkoholhaltigen Getränken
Auch wenn Bier oft spaßeshalber als Grundnahrungsmittels bezeichnet wird, gehört dieses wie alle anderen alkoholhaltigen Getränke nicht zu Lebensmitteln im Sinne des Umsatzsteuergesetz, wodurch der ermäßigte Steuersatz nicht in Kraft tritt. Bei bestimmten alkoholischen Getränken wie Schaumwein, Bier und Branntwein fallen neben der Mehrwertsteuer (MwSt.) zudem noch weitere Besteuerungen an.

MwSt. für alkoholische Getränke

In Deutschland werden normalerweise die meisten Lebensmittel mit dem ermäßigten Steuersatz belegt, sodass zum Beispiel für Gemüse, Obst, Fisch, Fleisch und Backwaren lediglich sieben Prozent Mehrwertsteuer (MwSt.) anfallen.

  • Von dieser Ermäßigung sind allerdings grundsätzlich alle Getränke ausgenommen, sodass der normale Steuersatz von 19 Prozent anfällt. Wenn Sie also zum Beispiel einen Apfel kaufen, sind lediglich sieben Prozent MwSt. zu zahlen, bei einem Apfelsaft wären es dagegen 19 Prozent. 
  • Dabei spielt es im Prinzip keine Rolle, ob das jeweilige Getränk alkoholhaltig oder -frei ist. Allerdings gibt es für wenige Getränke eine Ausnahmeregelung für einen ermäßigten Steuersatz. Dazu gehören natürliches Wasser und Milch sowie (alkoholfreie) Milchmischgetränke, bei denen der Milchanteil mindestens 74 Prozent beträgt. 
  • Für alle anderen Getränke wie Mineralwasser, Tee, Kaffee oder alle alkoholischen Getränke sind immer 19 Prozent MwSt. zu zahlen.

Besonderheiten bei Spirituosen, Schaumweinen und Co.

Neben der anfallenden Mehrwertsteuer gibt es bei bestimmten alkoholischen Getränken noch weitere Besteuerungen, die anfallen können.

  • Dazu gehören zum Beispiel die Bier-, Branntwein-, Schaumwein- und Alkopopsteuer. Diese Verbrauchssteuern fallen grundsätzlich bei der Herstellung des jeweiligen alkoholischen Getränks an und werden an den Bund bzw. die Länder (Biersteuer) entrichtet. Wichtig ist dabei, dass die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer dadurch nicht außer Kraft gesetzt wird, sondern das Getränk sozusagen doppelt besteuert wird. Zunächst fällt die jeweilige Verbrauchssteuer bei der Produktion an, anschließend werden beim Verkauf 19 Prozent MwSt. erhoben.
  • Die Branntweinsteuer wird - vereinfacht gesagt - bei allen Getränken erhoben, bei denen der Ethanol-Gehalt maßgeblich ist, wobei bestimmte Getränke wie Schaumweine oder Biere ausgenommen sind, weil diese separat besteuert werden. Somit zählen zu Branntwein hochprozentige Getränke wie Whiskey, Wodka, Weinbrand oder Obstbrände, aber auch branntweinhaltige Mischgetränke, Lebensmittel oder Kosmetika-Produkte. 
helpster.de Autor:in
Kevin Höbig
Kevin HöbigKevin ist ein alter Hase bei HELPSTER. Als Webdesigner und Mediengestalter, der auch auf journalistische Erfahrung zurückblicken kann, beschäftigt er sich nicht nur privat mit technischen Themen. Dank seines Wissens hilft er anderen oft mit praktischen Tipps weiter.
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