In welchen Ländern ist das Sammeln legal?
An den Stränden folgender Länder ist es legal, Muscheln und Steine als Souvenirs zu sammeln:
- Deutschland
- Portugal
- Frankreich
- Kroatien
- Griechenland
Eine Ausnahme bilden jedoch auch in diesen Ländern die Naturschutzgebiete, auch wenn die darin vorkommenden Muscheln nicht unter Artenschutz stehen. Es dürfen keine Muscheln oder ähnliches Naturgut für kommerzielle Zwecke gesammelt werden, nur für den privaten Gebrauch.
Dürfen in besagten Ländern wirklich alle Muscheln, Steine und Schneckenhäuser gesammelt werden?
Nicht ganz. Auch wenn es grundsätzlich in den Ländern gestattet ist, Naturgüter zu sammeln, unterstehen dennoch einige davon dem Artenschutz. Für sie gelten gesonderte Regeln.
Welche Muscheln stehen unter Artenschutz?
- Genau genommen keine Muschel, sondern ein Schneckenhaus: Die Riesenfechterschnecke steht in Deutschland unter Naturschutz und darf nicht gesammelt werden.
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Riesenmuscheln, wie hier im Bild, stehen in Deutschland ebenfalls unter Artenschutz. Es dürfen zwar bis zu drei Stück im persönlichen Gepäck mitgeführt werden, bitte bedenken Sie dabei aber, dass diese Schalen für andere Tiere noch als Lebensraum dienen können.
- In Portugal dürfen keine Riesenmuscheln und keine Fechterschnecken gesammelt werden.
- In Frankreich stehen Korallen, die Riesenfechterschnecke und Riesenmuscheln unter Artenschutz.
- In Kroatien verhält es sich ebenso: Es dürfen keine Korallen, Riesenmuscheln und Riesenfechterschnecken gesammelt werden.
- Auch in Griechenland sind diese Arten geschützt: Es dürfen keine Riesenmuscheln und Riesenfechterschnecken gesammelt werden.
Es gibt gute Gründe dafür, dass die genannten Arten unter Schutz stehen. Sie dienen beispielsweise Einsiedlerkrebsen als Unterkunft und tragen so ihren Teil zum Erhalt der Artenvielfalt an den Stränden bei.
Kleinere Muschelarten dürfen in der Regel jedoch problemlos gesammelt werden, solange Sie keine gewerblichen Absichten damit haben. Bitte seien Sie auch vorsichtig beim Kauf von Souvenirs, die aus Schneckenhäusern, Riesenmuscheln oder anderen Naturalien hergestellt sind: Auch diese können dem Artenschutz unterliegen und bei einer Zollkontrolle beschlagnahmt werden, rechtliche Konsequenzen sind ebenfalls möglich.
Es ist schon vorgekommen, dass Touristen von Souvenirhändlern sogenannte Ausfuhrbescheinigungen erhalten haben; diese sind leider ungültig und berechtigen nicht zum Besitz geschützter Muschelarten oder ähnlichem. Ausfuhrbescheinigungen dürfen nur von der Artenschutzbehörde eines Landes erteilt werden.
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