Was Sie benötigen
- Mündliche Absprache
Der Irrtum, dass eine mündliche Vereinbarung keinen Arbeitsvertrag begründen kann, ist leider weit verbreitet. Eine Kündigung muss zwar schriftlich erfolgen, das gilt aber nicht für die Begründung eines Arbeitsvertrages. Es ist nicht so, dass gar kein Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, nur weil der Vertrag nicht schriftlich geschlossen wurde. In diesen Fällen ist immer zu prüfen, ob nicht ein mündlicher Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
So schließen Sie einen Arbeitsvertrag mündlich ab
- Problematisch an einem mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag ist immer die Beweisbarkeit. Wenn Sie Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen wollen, müssen Sie beweisen, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie könnten ein Arbeitsverhältnis beweisen, wenn Sie Zeugen nennen können.
- Bei einem mündlichen Vertragsschluss sollten Sie unbedingt die wesentlichen Punkte klären. Hierzu gehören Kriterien wie z. B. Verdienst, Urlaubstage, zeitlicher und örtlicher Umfang und ab wann das Arbeitsverhältnis beginnt.
- Das Gesetz schützt immer den Arbeitnehmer. Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, der einen mündlichen Vertrag geschlossen hat, einen Monat nach Beginn der Tätigkeit die wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrages schriftlich festzuhalten. Der Arbeitgeber muss dieses Schriftstück unterzeichnen und dem Arbeitnehmer übergeben. Dieses Schriftstück muss zumindest folgende Punkte regeln: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Termin, zudem das Arbeitsverhältnis begründet wurde, die vorhersehbare Zeit (nur bei Befristungen), Ort, Beschreibung der Tätigkeit, Höhe des Verdienstes, Zusammensetzung des Verdienstes, Termin der Fälligkeit des Entgeltes, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen und die Tarifvertragsgebundenheit.
- Wenn der Arbeitgeber dem Nachweisgesetz nicht nachkommt, darf der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorenthalten.
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