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Mit Grundsicherung Auto besitzen? - Informationen

Auch mit Grundsicherung dürfen Sie unter bestimmten Umständen ein Auto besitzen.
Auch mit Grundsicherung dürfen Sie unter bestimmten Umständen ein Auto besitzen.
Sie möchten Grundsicherung beantragen oder bekommen sie bereits und fragen sich, ob Sie ein Auto besitzen dürfen? Das hängt vor allem davon ab, warum Sie Grundsicherung beziehen.

Ob der Besitz eines Autos während des Bezugs von Grundsicherung erlaubt ist, kommt zum einen auf den Anlass an, aus dem Sie Grundsicherung erhalten. Zum anderen stellt sich die Frage, ob der Wagen nur auf Ihren Namen angemeldet ist, womit Sie der Eigentümer wären, oder ob Sie auch sämtliche laufenden Kosten übernehmen. Das würde bedeuten, dass Sie auch der Besitzer des Autos sind. 

Voraussetzungen für den Erhalt von Grundsicherung

  • Grundsicherung erhalten Rentner sowie Menschen, die dauerhaft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, wie zum Beispiel Behinderte. Diese Regelung ist im vierten Kapitel des zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) festgelegt. Ebenso erhalten Arbeitssuchende eine Grundsicherung. Diese Regelung ist im zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) verankert.
  • Sie bekommen Grundsicherung, wenn Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht.
  • Ein Barbetrag von 2.600 Euro ist von der Anrechnung ausgenommen. Ein Ehepaar hat gemeinsam einen Freibetrag von 3.214 Euro. 

Möglichkeiten ein Auto zu besitzen

  • Normalerweise dürfen die Bezieher von Grundsicherung nach SGB XII keinen Wagen besitzen. Entscheidend ist hierbei, wer der tatsächliche Besitzer ist und nicht der Halter. Wird ein Auto beispielsweise auf das behinderte Kind angemeldet, können dennoch die Eltern die Besitzer des Wagens sein. Das weisen Sie durch den Kaufvertrag und andere Rechnungen, die mit dem Kraftfahrzeug zusammenhängen und an den Wagenbesitzer adressiert sind, nach. In diesem Fall zählt das Auto nicht zum Vermögen des behinderten Kindes.
  • Ist der Bezieher der Sozialleistung gleichzeitig der Besitzer des Kfz, stehen die Chancen wesentlich schlechter, dass man den Wagen behalten darf. Hier zählt das Auto nach SGB XII zum anrechenbaren Vermögen. Unter bestimmten Umständen kann der Sozialhilfeempfänger ihn aufgrund von besonderer Härte behalten. Was genau unter "besondere Härte" zu verstehen ist, liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters.
  • Erhalten Sie Grundsicherung allerdings nach SGB II, steht Ihnen ein eigener Wagen mit einem Wert von bis zu 5.000 Euro zu. Dieser zählt dementsprechend nicht zum anrechenbaren Vermögen.

Es ist also nicht grundsätzlich ausgeschlossen, ein Auto zu besitzen. Wichtig ist, ob Sie Grundsicherung nach SGB XII (z. B. Rentner oder Behinderte) oder nach SGB II (z. B. Arbeitslose) erhalten. Im ersten Fall dürfen Sie nur aufgrund besonderer Härte über einen Wagen verfügen. Im zweiten steht Ihnen ein Auto in angemessenem Wert zu.

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