Minusstunden bei bestehendem Arbeitszeitkonto
- Das Bundesarbeitsgericht und mehrere Landesarbeitsgerichte hatten sich bereits mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn kürzen darf, wenn dieser die vertraglich vereinbarte Stundenzahl nicht abgeleistet hat.
- Nach der einheitlichen Rechtsprechung ist eine solche Verrechnung jedoch nur zulässig, wenn Sie aufgrund vertraglicher Bestimmungen ein Arbeitszeitkonto führen und der Arbeitnehmer nach eigenem Ermessen seine Stundenzahl bestimmen kann. In diesem Fall wird Ihre Lohnzahlung als Vorschusszahlung angesehen, die gegen die erbrachte Arbeitsleistung verrechnet werden kann.
- Sofern nicht ein Tarifvertrag für Ihre Branche detaillierte Regelungen über die Führung eines Arbeitszeitkontos und die Behandlung von Überstunden und Minusstunden enthält, achten Sie also darauf, in jedem Arbeitsvertrag entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
- Sollten Sie dagegen aufgrund der schwachen Auftragslage oder aus anderen Gründen, die Sie zu vertreten haben, dem Mitarbeiter weniger Arbeit angeboten haben als vertraglich vorgesehen, können Sie ihm die Minusstunden später nicht vom Gehalt abziehen. Denn falls der Arbeitnehmer Ihnen seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbietet, Sie diese aber nicht annehmen, sehen die Gerichte einen Fall des Annahmeverzugs, der den Arbeitnehmer nicht zum Ausgleich verpflichtet.
Ausfall vom Gehalt abziehen - nur bei Ausscheiden aus dem Betrieb
- Wenn Sie berechtigt sind, die Minusstunden vom Gehalt einzubehalten, können Sie die Verrechnung erst vornehmen, sobald der Mitarbeiter aus dem Betrieb ausscheidet. Den entsprechenden Fehlbetrag können dann Sie vom letzten Gehalt abziehen. Denn solange der Arbeitnehmer noch beschäftigt bleibt, muss er die Gelegenheit nutzen können, durch Überstunden sein Konto wieder auszugleichen.
- Falls Ihr Mitarbeiter hingegen bei Ausscheiden ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto angesammelt hat, müssen Sie es ihm in jedem Fall ausbezahlen.
Beachten Sie, dass Sie eventuell in einem späteren Rechtsstreit darlegen und beweisen müssen, dass der Arbeitsausfall nicht auf Ihr Verschulden zurückzuführen ist, sondern der Mitarbeiter bei freier Zeiteinteilung die geschuldete Leistung nicht erbracht hat.
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