Ein Minijob ist ein kleiner Hinzuverdienst
- So mancher Arbeitnehmer ist oftmals froh, wenn er einen Minijob ausüben darf. Dies bringt ihm doch den einen oder anderen Euro mehr ins Portemonnaie. Der Arbeitgeber zahlt für den Minijobber einen pauschalen Beitrag zur Sozialversicherung.
- Es besteht für den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer keinerlei Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihn krankenversichert, auch wenn der Arbeitgeber den Pauschalsatz an die Sozialversicherung zahlt. Hat der Minijobber keine eigene Krankenversicherung, so muss er sich für diese Tätigkeit selbst krankenversichern. Bei einem durchschnittlichen Satz von rund 15% wären dies für den Arbeitnehmer ungefähr 150,- Euro.
Krankenversicherung muss sein
- Dieser Beitrag zur Krankenkasse würde jedoch den ohnehin schon geringen Verdienst des Arbeitnehmers gewaltig reduzieren, zumal die meisten der geringfügig Beschäftigten keine 400,- Euro verdienen. Wenn der Arbeitnehmer durch seine andere Tätigkeit oder seine Arbeitslosigkeit selbst krankenversichert ist, benötigt er keine weitere Krankenversicherung, wenn er einen Minijob ausführt.
- Gleiches gilt auch, wenn der geringfügig Beschäftigte in einer Familienversicherung krankenversichert ist. Bei Ehegatten, wo der Mann einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, ist die Frau automatisch über den Mann krankenversichert und braucht bei der Ausübung der geringfügigen Beschäftigung keine eigene Krankenversicherung.
- Wenn der Minijobber nicht krankenversichert ist und nur knapp unter 400,- Euro verdient, könnte er seinen Chef darum bitten, den Verdienst auf einen Betrag zwischen 400,- und 800,- Euro anzuheben, denn dann wäre der Krankenkassenbeitrag für den Beschäftigten erheblich geringer, und der Chef hätte auch keinen großen Verlust. Trotzdem würde der Arbeitnehmer bei diesem geringen Verdienst ebenfalls keine Steuern zahlen müssen.
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