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- Wohnung
- Mietvertrag auf Lebenszeit
Wissenswertes über den Mietvertrag auf Lebenszeit
- Grundsätzlich gilt, dass ein Mietvertrag auf Lebenszeit schriftlich zu schließen ist. Sie sollten unbedingt wissen, dass Sie den Mietvertrag auf Lebenszeit nicht nach § 567 S. 1 BGB kündigen können. Dies ist der größte Unterschied zu einem Mietvertrag. Die Kündigung bleibt auch nachdem 30 Jahre vergangen sind nicht zulässig. Dies ist in § 567 S. 2 BGB normiert.
- Die Rechtsnatur des Mietvertrags auf Lebenszeit ist umstritten. Viele sagen, dass der Mietvertrag auf Lebenszeit kündbar sei und viele behaupten er sei nicht kündbar, da er unter einer auflösenden Bedingung stünde. Überwiegend wird vertreten, dass der Mietvertrag auf Lebenszeit ein befristeter Mietvertrag sei. Dies wird damit begründet, dass der Tod ein Ereignis ist, dessen Eintritt sicher ist, ungewiss ist lediglich der Zeitpunkt.
- Werfen Sie einen Blick in Ihren Mietvertrag. Stellen Sie fest, dass der Mietvertrag an die Lebenszeit des Vermieters oder einer dritten Person geknüpft ist, so sind die Paragraphen §§ 564 c und 556 b Bürgerliches Gesetzbuch ausschlaggebend. Hiernach laufen die Fristen erst nach dem Zeitpunkt des Todes ab. Ist der Mietvertrag dagegen auf Lebenszeit des Mieters geschlossen, so kann es sein, dass Personen zum Eintritt berechtigt sind. Ist dies der Fall, haben die Eintrittsberechtigten ein Widerspruchsrecht nach Ihrem Tod. Nutzen Sie Ihr Widerspruchsrecht nicht, wird das Mietverhältnis mit Ihnen fortgesetzt, allerdings nicht auf unbestimmte Zeit, dann gilt der Kündigungsschutz.
- Sollten Sie feststellen, dass Ihr Mietvertrag auf Lebenszeit mit zwei Eheleuten geschlossen ist, so wird das Mietverhältnis bei dem Tod des einen, auf unbestimmte Zeit mit Geltung des Kündigungsschutzes fortgesetzt. Ist dagegen nicht der Eintritt einer berechtigten Person geregelt, endet das Mietverhältnis bei Eintritt des Todes gemäß § 564 I Bürgerliches Gesetzbuch. Der Fortsetzungsanspruch kann nicht vererbt werden.
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