Was Sie benötigen
- Mietvertrag mit Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen
- Farbe
Lesen Sie zunächst Ihren Mietvertrag. Er enthält mit Sicherheit eine Klausel, in der die Schönheitsreparaturen in Ihrer Wohnung vorgegeben werden.
Im Mietrecht gibt es Schönheitsreparaturen
- Voraussetzung ist zunächst, dass der Mietvertrag eine wirksame Klausel enthält, die Sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in Ihrer Wohnung verpflichtet. Viele Klauseln sind ungültig, weil sie starre zeitliche Vorgaben enthalten, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen und Sie als Mieter daher unangemessen benachteiligen.
- Für das Mietrecht hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung bestimmte Fristen für angemessen erklärt, nach deren Ablauf Sie bei Auszug Ihre Wohnung streichen müssen.
Fristen, nach denen die Wohnung zu streichen ist
- Für Küchen, Bäder und Duschen sind drei Jahre vorgegeben, für Flure, Dielen, Toiletten, Wohn- und Schlafräume fünf Jahre und für alle anderen Räume sieben Jahre.
- Außerhalb dieser Zeiträume brauchen Sie als Mieter während Ihrer Mietzeit, aber auch bei Auszug Ihre Wohnung nicht zu streichen. Dies gilt selbst dann, wenn Gebrauchsspuren vorhanden sind. Die Räume, für die die Fristen noch nicht abgelaufen sind, brauchen also nicht renoviert zu werden.
- Zu den Schönheitsreparaturen zählen das Streichen von Wänden, Fußböden, Heizkörper und Wohnungstüren sowie der Fenster und Wohnungseingangstüren von der Innenseite.
Bei Auszug sind Gebrauchsspuren zu beseitigen
- Bei Auszug sind Sie als Mieter lediglich verpflichtet, über die vertragliche Abnutzung hinausgehende Gebrauchsspuren zu beseitigen. Dies gilt vor allem für die Beseitigung von Schäden an Tapeten und Anstrichen, die Sie so weit als möglich unsichtbar machen müssen.
- Ist dies nicht möglich, sind Sie verpflichtet, die Wohnung tatsächlich neu zu streichen. Voraussetzung ist aber, dass ein übervertragsgemäßer Gebrauch oder eine außerordentliche Abnutzung vorliegt, die man dem Vermieter nicht mehr als normale Abnutzung zumuten kann.
- Handelt es sich hingegen um normale Abnutzungserscheinungen, müssen Sie die Wohnung bei Auszug nur streichen, wenn die zuvor bezeichneten Fristen verstrichen sind.
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