Wird ein Firmenwagen dienstlich (Fahrten zwischen zwei regelmäßig angefahrenen Arbeitsstätten, Dienstreisen, Auswärtstätigkeiten) und privat (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte) genutzt, hat das im Fall der Privatfahrten Auswirkungen auf den Arbeitslohn. Dienstliche Fahrten gelten nicht als Arbeitslohn und spielen für den Lohnsteuerausgleich daher auch keine Rolle.
Private Nutzung von Firmenwagen als ein finanzieller Vorteil
- Erlaubt Ihnen Ihr Chef die private Nutzung eines Firmenwagens, müssen Sie den dadurch erlangten finanziellen Vorteil (in der Fachliteratur auch als geldwerter Vorteil bezeichnet) versteuern. Konkret wirkt sich das so aus, dass zu Ihrem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt dieser Vorteil hinzugerechnet wird.
- Damit erhöht sich Ihr Arbeitslohn und natürlich die Lohnsteuer sowie unter Umständen die Beiträge zur Sozialversicherung. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils gibt es zwei Möglichkeiten.
Nutzungsentgelte, Zuzahlungen und der Lohnsteuerausgleich
Sie können durch zweierlei Formen, wie die Zahlung von Nutzungsentgelten und Zuzahlungen, Einfluss auf die Steuerzahlungen nehmen.
- Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Vereinbarung getroffen, Nutzungsentgelte für die Überlassung eines Firmenwagens zu bezahlen, verringert sich ein ermittelter geldwerter Vorteil.
- Zuzahlungen, die Sie zu den laufenden Kosten aufbringen, das können die Aufwendungen für Benzin sein, finden bei der 1-Prozent-Methode keine Berücksichtigung. Anders sieht das aus, wenn Sie die Fahrtenbuchmethode anwenden. Hier lassen sich die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Beide Varianten, Nutzungsentgelt und Zuzahlung bei Fahrzeugeinsatz, können sich durchaus als eine günstige Lösung bei der Verminderung des finanziellen Vorteils zeigen.
- Haben Sie Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten beispielsweise für eine bestimmte Sonderausstattung geleistet, verringert sich dadurch der steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitslohn.
Wird Ihnen ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den Sie für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung nutzen (Kosten abzugsfähig als Werbungskosten), entfällt eine Berücksichtigung finanzieller Vorteile im Rahmen einer Lohnanrechnung. Sie können beim Lohnsteuerausgleich die Entfernungspauschale oder als Behinderter einen erhöhten Fahrtkostenabzug beanspruchen.
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