Die Beförderung von Gefahrgut per Lkw
Gefahrgut, das durch die Gegend gefahren wird, muss entsprechend geschützt sein.
- Unter die Bezeichnung Gefahrgut fallen Produkte, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder auch aufgrund der Transportbedingungen eine Gefahr für Mensch und Tier, aber auch für wichtige Gemeingüter oder die öffentliche Ordnung sein können.
- Die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, im Wasser, in der Luft und auf Schienen regelt in Deutschland das Gefahrgutbeförderungsgesetz, abgekürzt GGBefG. Es enthält jedoch lediglich allgemeine Regelungen bezüglich des Geltungsbereichs, der Bußgelder sowie der Möglichkeiten der Bundesbehörden, erforderlichenfalls einzugreifen. Speziell für die Gefahrgutbeförderung auf der Straße existiert zusätzlich das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, abgekürzt ADR nach seiner französischen Bezeichnung Accord Euorpéen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route.
Mitführung eines Feuerlöschers und andere Regelungen
Das ADR ist ein etwa 1000-seitiges Abkommen, das sehr umfangreiche Regelungen zum Gefahrguttransport auf der Straße enthält.
- Das ADR regelt unter anderem die Klassifizierung von Gefahrstoffen, die Verwendung, den Bau sowie die Prüfung von Verpackungen und Tanks, Versandvorschriften, zu denen beispielsweise die Kennzeichnung mit Zetteln und Gefahrentafeln gehört, die über die Zusammensetzung der transportierten Güter und die davon ausgehenden Gefahren informieren, die Dokumentation der Transporte, die Be- und Entladung sowie den Transport, die Vorschriften für die Fahrer, die Zulassung der Fahrzeuge und eben auch die Ausstattung, zu der auch die Ausrüstung mit Feuerlöschern gehört.
- Die Feuerlöschausrüstung ist unter Nr. 8.1.4.1 bis 8.1.4.5 geregelt. Sie besagt, dass jeder Lkw beziehungsweise Lkw mit Anhänger mindestens einen tragbaren Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C in der Ausrüstung haben muss, wobei man unter Brandklasse A Brände fester Stoffe wie Holz oder Kunststoff versteht, unter Brandklasse B Brände von flüssigen Stoffen oder Stoffen, die sich verflüssigen können, wie zum Beispiel Benzin oder Teer, und unter Brandklasse C Brände von Gasen. Das Löschgerät muss sich dazu eignen, einen brennenden Motor oder einen Brand in der Fahrerkabine zu bekämpfen, das heißt, es muss mindestens 2 Kilogramm Pulver oder ein anderes Löschmittel, das diesem Fassungsvermögen entspricht, enthalten. Überschreitet die Ladung eine bestimmte Gewichtsklasse, sind zusätzliche Feuerlöscher mit einem höheren Fassungsvermögen bis zu 12 Kilogramm vorgeschrieben.
- Vorgeschrieben ist auch, dass die Feuerlöscher einer festgelegten Norm, nämlich der Norm EN 3, entsprechen müssen. Die im Feuerlöscher enthaltenen Löschmittel dürfen keine giftigen Gase entwickeln. Außerdem muss anhand einer Plombierung der Geräte feststellbar sein, dass sie nicht verwendet wurden. Ebenfalls vorgeschrieben ist eine regelmäßige Funktionsüberprüfung. Das Datum der nächsten Überprüfung oder, wenn das Gerät schon lange im Gebrauch ist, der Ablauf der Nutzungsdauer muss auf dem Gerät vermerkt sein.
- Damit der Feuerlöscher im Notfall greifbar ist, darf er nicht an einer schwer zugänglichen Stelle angebracht sein, sondern so, dass der Fahrer oder Beifahrer ihn leicht erreichen kann. Zugleich muss er jedoch so verstaut sein, dass er die Sicherheit nicht gefährdet und ihm Witterungseinflüsse nichts anhaben können.
Bei Gefahrguttransporten gelten also ganz genaue Regeln hinsichtlich der Ausstattung mit Feuerlöschern, der Art der Geräte und deren Anbringung.
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