Weiterer Autor: Sarina Scholl
Eine Lerngemeinschaft ist oft hilfreich
- Wenn Sie gerade Ihre berufliche Ausbildung angefangen haben und für Ihre Ausbildung lernen müssen, ist es oftmals einfacher, wenn Sie sich mit ein paar anderen Auszubildenden zu einer Lerngemeinschaft zusammenschließen. Schließlich ist es wissenschaftlich erwiesen, dass Berufsanfänger in einer Gemeinschaft leichter lernen. Dafür sollten Sie für alle Fälle sämtliche Quittungen für Ihre Ausgaben aufbewahren, um diese beim Finanzamt geltend zu machen.
- Allerdings können Sie Ihre Steuererklärung mit dem amtlichen Vordruck nur dann ausfüllen, wenn Sie in Ihrer Ausbildung Lohnsteuern zahlen, da Sie sonst keine Möglichkeit haben, Ihre Ausgaben richtig abzusetzen. Ansonsten warten Sie einfach bis zum Ende Ihres Studiums oder Ihrer Ausbildung. Erst, wenn Sie zu versteuerndes Einkommen haben, dürfen Sie die Kosten für die Lerngemeinschaft von der Steuer absetzen.
Im amtlichen Vordruck Ihrer Steuererklärung können Sie einiges absetzen
- Wenn Sie alle Möglichkeiten der Steuererklärung nutzen möchten, können Sie auch Ihre Kosten für Ihre Lerngemeinschaft absetzen. Dies können Sie auf unterschiedliche Weise machen. Wenn Sie durch diese Gemeinschaft regelmäßige Kosten aufbringen müssen, so können Sie diese Aufwendungen als Werbungskosten absetzen.
- Um zu Ihrer Lerngemeinschaft zu gelangen, müssen Sie oftmals längere Wege in Kauf nehmen? Die Kosten hierfür können Sie ganz bequem im Vordruck „Anlage N“ als Fahrtkosten innerhalb der Werbungskosten absetzen. Diese können Sie aber nicht nur dann absetzen, wenn Sie ein Fahrzeug haben und eine Fahrgemeinschaft bilden, sondern auch dann, wenn Sie für den Weg öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Bei den Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sollten Sie als Nachweis Ihre Fahrscheine aufheben.
- Da dieses zusätzliche Lernen in einer Lerngemeinschaft auch zur Arbeit gehört, können Sie die zeitliche Aufwendung ebenfalls geltend machen. Dafür nehmen Sie den Vordruck Anlage N Ihrer Steuererklärung und tragen im Abschnitt „Verpflegungsaufwand“ die betreffenden Tage ein, damit Sie einen erhöhten Verpflegungsbedarf von 6,- Euro für mehr als acht Stunden Abwesenheit bekommen. Auf diese Weise haben Sie alle Möglichkeiten der Absetzbarkeit ausgeschöpft. (Stand 01/2013)
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