Beantragt ein Gläubiger oder der Schuldner selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wird das Verfahren nur eingeleitet, wenn ausreichend Vermögenswerte vorhanden sind, die zumindest die Kosten des Verfahrens abdecken. Sind keine verwertbaren Werte vorhanden, wird die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgewiesen.
Laufende Information erfordert Recherche
- Insolvenzverfahren werden veröffentlicht. Dies beginnt bereits mit der Beantragung zur Einleitung eines Verfahrens und erfasst alle weiteren Verfahrensschritte. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt. Meist ist dies der Bundesanzeiger.
- Im Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte werden lediglich die mangels Masse abgewiesenen Insolvenzverfahren eingetragen.
- Da Sie kaum Einsicht in den Bundesanzeiger und das Schuldnerverzeichnis haben und laufende Insolvenzverfahren aufgrund der notwendigen Recherchen dort nur schwer nachzuvollziehen sind, sind Sie auf andere Informationsquellen angewiesen.
Justizportal informiert über Insolvenzverfahren
- Eine solche Informationsquelle ist das Justizportal der Bundesregierung.
- Auf einer speziellen Webseite können Sie laufende Insolvenzverfahren recherchieren, indem Sie mindestens den Namen des Schuldners, seine Firma, oder ein Ihnen bekanntes Aktenzeichen angeben. Auf dieser Seite werden alle aktuellen Informationen mehr oder weniger zeitnah veröffentlicht.
Akteneinsicht beim Insolvenzgericht ist problematisch
- Sie oder besser Ihr Rechtsvertreter können Akteneinsicht beim Insolvenzgericht beantragen (§ 299 ZPO, § 4 InsO).
- Dieses Recht ist aber nicht unumstritten und wird in der Praxis sehr unterschiedlich gehandhabt. Dabei kommt es auf das Verfahrensstadium an (vor oder nach Eröffnung) und ob Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Gerichtsakten werden regelmäßig nicht aus der Hand gegeben, allenfalls die persönliche Einsichtnahme und Kopien werden zugestanden.
Insolvenzverwalter ist der Gläubigerversammlung informationsverpflichtet
- Sie müssen wissen, dass ein Insolvenzverwalter oder der Treuhänder in einem Verbraucherinsolvenzverfahren nicht verpflichtet sind, Ihnen im Einzelfall Auskunft zu erteilen. Diese Personen sind nur verpflichtet, die Gläubigerversammlung, an der Sie als Gläubiger selbstverständlich immer teilnehmen können und das Insolvenzgericht selbst regelmäßig zu informieren. Eine Einladung zur Gläubigerversammlung erhalten Sie aber nur und erst dann, wenn Ihre Forderung zur Insolvenztabelle rechtskräftig festgestellt wurde.
- Unabhängig davon informieren Insolvenzverwalter teilweise auf einer eigenen Webseite über laufende Insolvenzverfahren, indem sie die Verwalterberichte dort einstellen und den Gläubigern des Schuldners zugänglich machen. Sie benötigen dazu ein Passwort, das Ihnen als Gläubiger durch den Insolvenzverwalter mitgeteilt wird.
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