Die Laktoseintoleranz und finanzielle Mehrbelastungen
- Bei der Laktoseintoleranz handelt es sich um eine medizinisch anerkannte Unverträglichkeit von Milchzucker (Laktose). Um langfristige körperliche Schäden und Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss in der Regel teure Spezialnahrung beschafft werden, die in Apotheken oder in Reformhäusern erhältlich ist.
- Leider wird diese diätische Ernährung durch die Krankenkassen nicht als Medikamentation anerkannt und die Kosten werden auch nicht pauschal übernommen. Diese können zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen führen.
- Allerdings erkennen die Finanzämter die aus indizierter Laktoseintoleranz resultierenden Mehrkosten der persönlichen Lebensführung im Rahmen der Steuererklärung auch nicht ohne Weiteres in jedem Fall pauschal an. Dennoch sieht das Sozialgesetzbuch spezielle Regelungen für Bedürftige vor.
Laktoseintoleranz und die Steuererklärung
Die aus einer diätischen Ernährung, bedingt durch Laktoseintoleranz, resultierenden höheren Kosten der Lebensführung, sind in der Bundesrepublik Deutschland zumindest teilweise steuerlich absetzbar. Jedoch sind hierbei verschiedene Personengruppen zu berücksichtigen, die von Laktoseintoleranz betroffen sein können.
- Wer bereits einen ärztlich und gutachterlich attestierten Behindertenstatus nachweisen kann, sollte versuchen, sich die Laktoseintoleranz als zusätzliche Behinderung anrechnen zu lassen. Zwar werden die meisten dieser Anträge abgelehnt, bei Erfolg ist jedoch mit einer zusätzlichen Behinderung von etwa 10 % zu rechnen.
- Da die privaten und auch die gesetzlichen Krankenkassen in der Bundesrepublik Deutschland generell keiner Rückerstattungspflicht in Bezug auf diätische Nahrungsmittel bei nachgewiesener Laktoseintoleranz unterliegen, sollten Betroffene grundsätzlich versuchen, die Kosten im Rahmen ihrer Steuererklärung gemäß § 30 Absatz 5 Sozialgesetzbuch (SGB) als Mehrbedarf für Kostenersatz gegenüber dem Fiskus geltend zu machen. In der Mehrzahl der Fälle werden diese Anträge jedoch von den Finanzämtern unter Verweis auf die Haushaltssituation generell abgelehnt.
- Hartz-IV-Empfänger haben nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes in Kassel (Aktenzeichen: B 14 AS 48/12 R) sowie des Sozialgerichtes Dresden vom 18. September 2012 grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf laut Sozialgesetzbuch (SGB II). Dies gilt auch dann, sofern die Laktoseintoleranz nicht im jeweiligen Katalog des zuständigen Jobcenters enthalten sein sollte. Bedingung für die Bezuschussung ist jedoch, dass die Laktoseintoleranz eines Hartz-IV-Empfängers ärztlich indiziert worden ist. Auszahlende Stelle dieser Gelder ist jeweils das Jobcenter.
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