Wer als Langzeitarbeitsloser oder sog. "Aufstocker" neben seinem beruflichen Einkommen noch Leistungen vom Jobcenter bezieht, muss meist jeden Cent zweimal umdrehen. Neben den Regelleistungen gibt es allerdings auch die Möglichkeit, vom Jobcenter ein Darlehen zu bekommen.
Kein Weihnachtsgeld vom Jobcenter
- Weihnachtsgeld in Form einer einmaligen Sonderzahlung kurz vor Weihnachten werden Sie vom Jobcenter kaum bekommen. Wohl aber gibt es die Möglichkeit, bei einem dringenden und unabweisbaren Bedarf ein Darlehen gem. § 42a SGB II zu bekommen.
- Ein solches Darlehen kann etwa gewährt werden, wenn ansonsten die Kosten für eine Mietkaution nicht aufgebracht werden können, die nötig ist, um in eine angemessene Wohnung ziehen zu können, vgl. § 22 Abs. 6 SGB II.
- Für einen Bezieher von ALG II kann die Rückzahlung eines solchen Darlehens natürlich zum Problem werden, da die Grundsicherungsleistungen gemeinhin nur das Existenzminimum abdecken.
- Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.03.2012 (Az. B 4 AS 26/10 R) musste ein Leistungsbezieher das Mietkautionsdarlehen nicht von der Regelleistung zurückzahlen. Diese Entscheidung bezog sich allerdings auf Tilgungsraten, die im Jahre 2008 zu leisten waren.
- Auch wenn diese Entscheidung viel zitiert wird, gilt es zu beachten, dass sich seit dem 01.04.2011 die Regelung des § 42a Abs. 2 im SGB II findet. Hiernach können Rückzahlungsansprüche aus Darlehen "durch monatliche Aufrechnung von 10 Prozent" getilgt werden, wobei sich die 10 Prozent auf den maßgebenden Regelbedarf erstrecken.
Rückzahlung von ALG II-Leistungen
- Es gibt nicht nur kein Weihnachtsgeld vom Jobcenter, sondern es kann Ihnen als sog. "Aufstocker" eher noch passieren, dass Sie bei Bezug von Weihnachtsgeld von Ihrem Arbeitgeber bereits erhaltene ALG II-Leistungen zurückzahlen müssen bzw. diese um den entsprechenden, vom Arbeitgeber erhaltenen, Betrag gekürzt werden.
- Der oft anzutreffende rhetorische Reflex, dass das Jobcenter dann etwas "wegnimmt", geht jedoch völlig an der Sache vorbei. Das eigene Einkommen mindert in diesem Fall eben die eigene Bedürftigkeit, und daher wird die Zahlung durch das Jobcenter entsprechend gekürzt.
Die ALG II-Leistungen sind schmal bemessen. Nicht nur Arbeitslose, sondern auch immer mehr Geringverdiener sind dabei auf eine zusätzliche staatliche Hilfe angewiesen.
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