Bei dem sogenannten "Kuppelparagraphen" handelte es sich um den § 180 a.F. des Strafgesetzbuches. Dieser Paragraph findet sich auch heute noch im StGB, ist allerdings bei der großen Strafrechtsreform 1969 in der Bundesrepublik weitgehend "entschärft" worden.
Der alte "Kuppelparagraph" des Strafgesetzbuches
- Mit Kuppelei ist die Vermittlung von Gelegenheiten zur sogenannten Unzucht gemeint. Was genau "Unzucht" ist, bestimmt sich dabei nach den kulturell und oft auch religiös bestimmten Sitten.
- Der alte "Kuppelparagraph" fand sich schon im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1871. Vor der großen Strafrechtsreform in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1969 enthielt § 180 StGB ausdrücklich den Begriff der "Kuppelei".
- Wegen "Kuppelei" konnte bis in die sechziger Jahre noch eine Freiheitsstraße von einem Monat bis zu fünf Jahren verhängt werden. Als Kuppler galt dabei derjenige, der beispielsweise aus Eigennutz oder auch gewohnheitsmäßig u. a. durch die Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistete.
- Aus Angst, mit dem Vorwurf der "Kuppelei" konfrontiert zu werden, vermieteten viele Eigentümer ihre Wohnungen oder Studentenzimmer daher keinesfalls an unverheiratete Paare.
Die heutige Fassung im Strafrecht
- Auch heute noch gibt es den § 180 im Strafgesetzbuch. Allerdings ist die "Kuppelei" lange aus ihm verschwunden.
- Nach wie vor stellt § 180 StGB die "Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger" unter Strafe.
- Was die einzelnen Tathandlungen angeht, unterscheidet § 180 StGB dabei zwischen Personen unter sechzehn und unter achtzehn Jahren.
- Handelt es sich um Personen unter sechzehn Jahren, ist es strafbar, sexuellen Handlungen an einem Dritten bzw. eines Dritten an der Person unter sechzehn Jahren Vorschub zu leisten.
Der alte "Kuppelparagraph" existiert heute nicht mehr. Daran zeigt sich, wie sehr strafrechtliche Normen an gesellschaftlichen Entwicklungen orientiert sein können.
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