Jeder Arbeitgeber ist gemäß dem Nachweisgesetz verpflichtet, einem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszuhändigen. In diesem Arbeitsvertrag sind alle Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezeichnet. Selbst, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt hat, besteht dennoch ein wirksames Arbeitsverhältnis.
Die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Gesetz
- Die Schriftform ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen eines wirksamen Arbeitsvertrages. Ihre Rechte bestehen auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag. Sobald Sie mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers für ihn tätig werden, handeln Sie auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses.
- Wenn Sie es auflösen wollen, müssen Sie ordentlich kündigen. Die Kündigungsfristen können Sie in § 622 Bürgerliches Gesetzbuch nachlesen.
- Danach können Sie Ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
- Wenn Sie also beispielsweise zum Dienstag, den 31. Januar 2012 Ihr Arbeitsverhältnis auflösen möchten, müssen Sie zur Berechnung des Kündigungszeitpunktes vier Wochen zurückrechnen.
- Beachten Sie, dass vier Wochen nicht mit einem Monat gleichzusetzen sind. Die Anzahl der Wochentage fällt nämlich unterschiedlich aus.
- Die Kündigung müssen Sie in diesem Beispiel dann spätestens bis zum Montag, den 2. Januar 2012 dem Arbeitgeber zugehen lassen. Der Zugangszeitpunkt sollte vor Dienstschluss liegen, damit der Arbeitgeber noch Kenntnis von der Kündigung nehmen kann.
- Da die vorhergehenden Tage Samstag, Sonntag und Montag sind, sollten Sie die Frist nicht unbedingt voll ausnutzen und die Kündigungserklärung sicherheitshalber schon in der Woche vorher übergeben oder so rechtzeitig zur Post geben, dass Sie mit dem sicheren Zugang rechnen dürfen. Ein verspäteter und damit verfristeter Zugang geht zu Ihren Lasten. Verzögerungen bei der Postzustellung müssen Sie einkalkulieren. Es genügt also keinesfalls, dass Sie Ihre Kündigungserklärung innerhalb der Kündigungsfrist nur verschicken.
- Wollen Sie Ihr Arbeitsverhältnis alternativ zum 15. Januar 2012 kündigen, müssen Sie die Kündigung vier Wochen vorher, also spätestens Montag, den 19. Dezember 2011 übergeben.
- In diesem Beispiel ist wiederum zu berücksichtigen, dass der 15. Januar 2012 auf einen Sonntag fällt. Dies führt dazu, dass sich die Kündigungsfrist zu Ihren Gunsten auf Montag, den 16. Januar verschiebt und Sie bis spätestens vier Wochen vorher, also zum 19. Dezember 2011 die Kündigung übergeben haben müssen.
- Im übrigen ist es immer so, dass sich ein Termin auf den nächst folgenden Werktag verschiebt, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
- Wenn Sie absolut sichergehen wollen, dass Ihr Arbeitgeber die Kündigungserklärung erhält, sollten Sie sie persönlich überreichen.
- Längere Kündigungsfristen sieht das Gesetz nur für den Arbeitgeber vor. Für Sie gilt immer diese im Gesetz benannte Kündigungsfrist.
Ohne Arbeitsvertrag ist kaum ein Gegenbeweis möglich
- Ihr Arbeitgeber kann mit Ihnen auch vom Gesetz abweichende längere Kündigungsfristen vereinbaren. Um diese im Bedarfsfall nachzuweisen, ist er aber in der Regel auf einen schriftlich vereinbarten Arbeitsvertrag angewiesen. Ohne Arbeitsvertrag wird er kaum eine anderweitige Vereinbarung beweisen können. Liegt dieser nicht vor, gilt grundsätzlich die gesetzliche Regelung in § 622 BGB.
- Kürzere Kündigungsfristen als die zuvor benannten Fristen sind nur ausnahmsweise zulässig.
- In Ihrer Probezeit können Sie Ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 622 III BGB zudem mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen. Sie müssen dabei nicht die Monatsmitte oder das Monatsende berücksichtigen.
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