Ein Zeitarbeitsvertrag ist Leiharbeit. Die Leiharbeit ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Grundlegend gilt danach der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz auch für Ihren Zeitarbeitsvertrag. Erhalten Sie die Kündigung, müssen Sie Ihre vertraglichen Beziehungen richtig einordnen.
Der Zeitarbeitsvertrag mit dem Verleiher bestimmt Ihre Rechte
- Zunächst müssen Sie Ihr Arbeitsverhältnis als Leiharbeitnehmer zu Ihrem Arbeitgeber - dies ist die Zeitarbeitsfirma - abgrenzen zu dem Auftragsverhältnis der Zeitarbeitsfirma (Verleiher) zum Einsatzbetrieb (Entleiher). Sie selbst haben zum Entleiher keine vertragliche Beziehung.
- Klären Sie also, ob die Kündigung Ihr Arbeitsverhältnis oder lediglich das Auftragsverhältnis des Verleihers zum Entleiher betrifft. Kündigt der Entleiher das Auftragsverhältnis mit dem Verleiher, endet Ihre Beschäftigung im Betrieb des Entleihers. Mehr ändert sich für Sie eigentlich zunächst nicht.
- Beachten Sie, dass in diesem Fall Ihr Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma fortbesteht. Will die Zeitarbeitsfirma Ihren Zeitarbeitsvertrag kündigen, so muss sie für diese Kündigung alle die Vorschriften einhalten, die für jede andere Kündigung eines Arbeitgebers ebenfalls gelten.
Ihre Kündigung bedarf betriebsbedingter Gründe
- Ihr entscheidender Vorteil besteht darin, dass auf eine solche Kündigung das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und Sie Kündigungsschutz beanspruchen können. Voraussetzung ist, dass die Zeitarbeitsfirma mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt und Ihr Arbeitsverhältnis schon mindestens sechs Monate Bestand hat.
- Dann darf die Zeitarbeitsfirma die Kündigung nur aussprechen, wenn sie dringende betriebliche Gründe benennt. Ein solcher Grund besteht bei Zeitarbeitsverträgen regelmäßig darin, dass für Sie keine Anschlussbeschäftigung vorhanden ist. Natürlich kommen auch in Ihrer Person (Sie sind für den Job nicht ausgebildet) oder Ihrem Verhalten (Sie kommen ständig zu spät) liegende Gründe in Betracht.
- Berücksichtigen Sie, dass kurzfristige Auftragslücken für eine betriebsbedingte Kündigung nicht anerkannt werden. Verlangen Sie den Nachweis, dass Sie auf Dauer nicht weiter beschäftigt werden können.
Einzelaspekte, die Ihnen bei der Kündigung weiterhelfen
- Haben Sie also Zweifel an der Kündigung, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim nächsten Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage einreichen.
- Alternativ sprechen Sie mit der Zeitarbeitsfirma als Ihrem Arbeitgeber, ob sie Kurzarbeitergeld beantragt und so eine betriebsbedingte Kündigung vermeidet.
- Beachten Sie, dass es keiner Kündigung bedarf, wenn Ihr Zeitarbeitsvertrag befristet ist. Er endet automatisch mit Ablauf der Befristung. Sie haben in diesem Fall keinen Kündigungsschutz.
- Möchten Sie hingegen selbst die Kündigung aussprechen, gelten die in Ihrem Zeitarbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen, die regelmäßig die Kündigung mit 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats vorsehen.
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