Im Krankenhaus ist man in aller Regel relativ hilflos. Da kommt die Hilfe von Angehörigen gerade recht. Ohne Vollmacht dürfen diese aber nicht für Sie handeln. Auch allernächste Angehörige (Ehepartner, Kinder) haben keine aus dem Verwandtschaftsverhältnis begründete Vertretungsbefugnis.
So formulieren Sie eine Vollmacht
- Im Idealfall haben Sie bereits frühzeitig eine Patientenverfügung und/oder Betreuungsvollmacht oder Vorsorgevollmacht erstellt. Damit ist eigentlich alles geregelt, was für den Fall des Falles geregelt sein muss.
- Ansonsten genügt es, wenn Sie eine normale Vollmacht ausstellen. Diese muss in schriftlicher Form erfolgen und im Original übergeben werden. Es ist klar, dass dafür nur eine Person Ihres Vertrauens infrage kommt.
- Soll sich die Bevollmächtigung nur auf eine bestimmte Angelegenheit beziehen, können Sie diese genau darauf beschränken. Schreiben Sie, dass Sie die Person "Name, Vorname, Adresse" bevollmächtigen, beispielsweise Ihr Kfz umzumelden oder bei der Post Briefe für Sie entgegenzunehmen.
Im Krankenhaus ist die Patientenverfügung maßgebend
- In Angelegenheiten, in denen Sie persönlich befragt werden und handeln können, wird eine Vollmacht nicht akzeptiert. Im Krankenhaus wird Sie der Arzt also immer persönlich befragen, soweit Sie ansprechbar sind.
- In gesundheitlichen Angelegenheiten benötigen Sie unabdingbar eine Patientenverfügung.
Beachten Sie diese Details
- Möchten Sie eine umfassende Bevollmächtigung erteilen, bevollmächtigen Sie diese Person, Sie in allen Ihre Person betreffenden Angelegenheiten gegenüber Privatpersonen, Behörden, Banken, Versicherungen und sonstigen Institutionen zu vertreten.
- Beachten Sie aber, dass Banken eine solche Vollmacht meist nicht akzeptieren und Sie darauf verweisen, eine spezielle Bankvollmacht auf einem bankeigenen Formular persönlich zu erstellen.
- Unterschreiben Sie die Urkunde persönlich mit Ihrem Vor- und Zunamen sowie unter Angabe des Ortes und des Datums der Erstellung.
- Sie sollten auch wissen, dass Sie in Geschäften, die Immobilien oder gesellschaftsrechtliche Vorgänge betreffen, eine andere Person nur mit notarieller Beurkundung bevollmächtigen können.
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