Was Sie benötigen
- Grundsteuerbescheid
Kosten in der Betriebskostenabrechnung geltend machen
- Generell können alle Kosten, die in der Betriebskostenverordnung stehen, auch auf den Mieter umgelegt werden. Dies geschieht im Rahmen der jährlichen Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters in der Betriebskostenabrechnung.
- Sollte Ihr Mieter eine, im Mietvertrag vereinbarte, Betriebskostenpauschale bezahlen, können Sie die Grundsteuer nicht umlegen, da Sie keine Abrechnung über Kosten machen, die nicht der Heizkostenverordnung unterliegen. Die Grundsteuer gehört hier verständlicherweise nicht dazu und gilt somit als durch die Pauschale abgegolten.
- Haben Sie Betriebskostenvorauszahlungen mietvertraglich vereinbart, können Sie in der Abrechnung dieser auch die Grundsteuer aufführen. Hierfür ist nur notwendig, dass Sie die Position klar als Grundsteuer bezeichnen und die Gesamtkosten, den Verteilerschlüssel, sowie die sich aus dem Verteilerschlüssel ergebenden Kosten für den Mieter aufführen.
- Wenn Sie nur eine Wohnung vermieten, können Sie einfach die Gesamtkosten aufführen, als Verteilerschlüssel „laut Grundsteuerbescheid“ schreiben, und bei den auf den Mieter entfallenden Kosten wieder die Gesamtkosten aufführen. Sollten Sie ein ganzes Haus besitzen und vermieten, müssen Sie die Gesamtkosten des Grundsteuerbescheides im Verteilerschlüssel aufteilen. Hier empfiehlt es sich, die Kosten durch die Anzahl der Wohnungen zu teilen so unter die auf den Mieter entfallenden Kosten aufzuführen.
Grundsteuern als Position der Betriebskosten
- Bedenken Sie, dass bei der Grundsteuer die gleichen Bedingungen wie allgemein bei der Betriebskostenabrechnung gelten: Sollten Sie das erste Mal Betriebskosten oder das erste Mal die Position Grundsteuern abrechnen, müssen Sie, vor Beginn der Abrechnungsperiode, diese Position dem Mieter ankündigen.
- Eine Abrechnung muss über einen Zeitraum von 12 Monaten gemacht werden, und zwar spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Sollten Sie sich hiermit verspäten, sind eventuelle Nachzahlungen durch den Mieter verjährt, Forderungen des Mieters gegen Sie verjähren dagegen nie.
- Bewahren Sie auf jeden Fall den Grundsteuerbescheid und den Nachweis der Bezahlung durch Sie mindestens ein Jahr nach Erstellung der Abrechnung auf. Der Mieter hat nämlich eine einjährige Einwendungsfrist gegen eine Abrechnung, und wenn Sie innerhalb dieses Zeitraums auf Nachfrage keinen Beleg für die Grundsteuerzahlung vorweisen können, wird Ihnen diese Position sicher aberkannt werden.
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