Kleingewerberegelung greift bis zu bestimmter Umsatzgröße
- Sobald Sie eine selbstständige Tätigkeit anmelden, wird das Finanzamt hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung an Sie herantreten. Es gibt nur wenige Berufe, beispielsweise Versicherungsvertreter, die nicht der Umsatzsteuerplicht unterliegen.
- Aufgrund einer Hochrechnung können Sie ermitteln, ob Ihr Umsatz im laufenden Geschäftsjahr 17.500 Euro nicht übersteigen wird. Waren Sie bereits selbstständig, darf der Umsatz im Vorjahr nicht über 17.500 Euro und im laufenden Geschäftsjahr 50.000 Euro nicht übersteigen. Unter dieser Voraussetzung können Sie für die Kleingewerberegelung optieren.
- Die Kleingewerberegelung sieht vor, dass der Unternehmer auf seiner Rechnung keine Mehrwertsteuer ausweisen muss. Im Umkehrschluss können Sie aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Gerade Existenzgründer können jedoch aufgrund der Gründungsausgaben einen Vorsteuerüberschuss haben. Jeder Unternehmer muss das für sich kalkulieren, eine pauschale Aussage ist nicht möglich.
Auch kleine Firmen benötigen korrekte Rechnungen
- Die Kleingewerberegelung sieht bei der Rechnungsstellung aber keine Ausnahmen vor. Es müssen auf jeden Fall Ihr vollständiger Name, die Firmenbezeichnung und die korrekte Anschrift vermerkt sein.
- Name und Anschrift des Käufers müssen ebenso wie Art und Menge des gelieferten Produktes aufgeführt werden. Wurde ein Liefertermin vereinbart, so ist dieser auch zu nennen.
- Was natürlich nicht fehlen darf, ist der Preis der Ware, gegebenenfalls auch das Zahlungsziel.
- Auf keinen Fall darf hinsichtlich der Kleingewerberegelung der Hinweis fehlen: "Diese Rechnung ist nach §§ 19 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei."
- Sollten Sie Geschäfte mit dem Ausland tätigen, benötigen Sie auch eine USt-ID. Diese wird im Rahmen der Kleingewerberegelung nur auf gesonderte Anfrage erteilt.
- Zu guter Letzt sollte natürlich auch noch Ihre Bankverbindung auf der Rechnung stehen, damit der Zahlungseingang ermöglicht werden kann.
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