Als Teilzeitbeschäftigter sind Sie Arbeitnehmer. So bestimmt das Teilzeit- und Befristungsgesetz, dass Sie als Teilzeitarbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden dürfen als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Lediglich dann, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, dürfen Unterschiede gemacht werden.
Verhinderung aus persönlichen Gründen
- Insofern gilt auch für Sie der maßgebliche § 616 I BGB, wenn Sie Kinderkrankheitstage geltend machen möchten.
- Danach muss Sie der Arbeitgeber freistellen und darf das Gehalt nicht kürzen, wenn Sie vorübergehend nicht arbeiten können und dafür persönliche Gründe benennen und Ihnen kein Verschulden vorzuwerfen ist.
- Lesen Sie dazu einen für Ihre Branche eventuell geltenden Tarifvertrag, der möglicherweise einen Freistellungskatalog enthält, in dem die Freistellung auch für Kinderkrankheitstage näher festgelegt ist.
- Eine Einschränkung müssen Sie jedoch berücksichtigen. Da Sie nur teilzeitbeschäftigt sind, sind Sie zeitlich flexibler, als wenn Sie vollzeitbeschäftigt wären. Da Ihr Fernbleiben von der Arbeit bei Kinderkrankheitstagen unvermeidbar sein muss, müssen Sie grundsätzlich so disponieren, dass Sie etwa einen Arzttermin mit Ihrem Kind außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen können.
Machen Sie bis zu einer Woche Kinderkrankheitstage geltend
- Die Gerichte billigen Ihnen zur Pflege eines erkrankten Kindes auf der Grundlage des § 616 I BGB eine bezahlte Freistellung bis zu einer Woche zu.
- Reicht Ihnen dieser Zeitraum nicht, fragen Sie außerdem Ihre Krankenkasse. Sie können Pflegekrankengeld für bis zu zehn Arbeitstage erhalten, soweit das Kind nicht älter als zwölf Jahre ist und niemand anderes im Haushalt die Pflege Ihres Kindes übernehmen kann (§ 45 SGB V).
- Sind Sie alleinerziehend, steht Ihnen sogar Pflegekrankengeld bis zu 20 Arbeitstage je Kind für jedes Kalenderjahr zu. Insgesamt steht Ihnen für verschiedene Krankheitsfälle für maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr Pflegekrankengeld zu, als Alleinerziehender für bis zu 50 Arbeitstage.
Auch das Pflegezeitgesetz kann helfen
- Ist Ihr Kind pflegebedürftig, haben Sie nach dem Pflegezeitgesetz ebenfalls einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Für eine akut auftretende Pflegesituation haben Sie einen Freistellungsanspruch von bis zu zehn Arbeitstagen und behalten Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern haben Sie sogar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn Sie Ihr Kind bis zu sechs Monaten pflegen müssen.
- Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Arbeitsverhinderung oder die Pflegebedürftigkeit ankündigen, darf Sie der Arbeitgeber nicht kündigen.
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