Sie sind volljährig und erhalten Kindergeld
- Wenn Sie noch keine 25 Jahre alt sind, haben Sie auch dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn Sie eine Berufsausbildung aus verschiedenen Gründen nicht beginnen können. Der Anspruch auf Kindergeld ist auch dann gegeben, wenn die Wartezeit noch vier Monate beträgt. Selbst wenn Sie während dieser Wartezeit zum Studium eine Vollzeitstelle annehmen und nur ein geringes Einkommen erzielen, bleibt Ihr Anspruch in voller Höhe erhalten und berechtigt.
- Haben Sie jedoch schon eine Ausbildung oder ein erstes Studium abgeschlossen, wollen sich aber noch weiterbilden, so erhalten Sie nur unter gewissen Bestimmungen noch Kindergeld. Arbeiten Sie während Ihrer Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche oder gehen einem Minijob nach. So haben Sie noch ein Anrecht auf das Kindergeld. Sind Sie zeitlich darüber, dann wird Ihnen für das gesamte Jahr kein Kindergeld mehr gezahlt.
Wartezeit auf ein Studienplatz kann dauern
- Haben Sie die Aufnahmevoraussetzungen für das Studium nicht bestanden, so können Sie erst wieder nach sechs Monaten sich neu immatrikulieren. Während dieser Zeit wird Ihnen weiterhin gewährt, solange die Wartezeit bis zur nächsten Einschreibung nicht mehr als vier Monate beträgt. Während dieser Wartezeit auf den Studienplatz können Sie auch eine Vollzeitbeschäftigung ausführen. Der Bemessungszeitraum bis zur Einschreibung zählt dann als Zeitpunkt.
- Allerdings dürfen Sie im Jahr nicht mehr als 8004,- Euro gesamtes Nettoeinkommen im Jahr haben, was bedeutet, dass Ihr Bruttoeinkommen wesentlich höher sein darf. Von dem jährlichen Bruttoeinkommen während der Wartezeit auf einen Studienplatz können Sie zunächst 1000,- Euro an Werbungskosten pauschal absetzen. Liegen Ihre Werbungskosten weit darüber, so ist eine genaue Auflistung der einzelnen Werbungskosten günstiger. Dazu kommen noch Ihre Sozialabgaben, wobei nicht alle Versicherungen anerkannt werden.
- Zudem können Sie alle Ausgaben, die für Ihre Ausbildung notwendig sind wie Schulbücher, Fachliteratur usw. von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Somit stehen die Aussichten auf Kindergeld während Ihrer Wartezeit auf Ihren Studienplatz recht günstig.
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